Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Qualzucht Tier Katzen Gericht VG Oldenburg Datum 05.09.2024 Aktenzeichen 5 B 2114/24 Sachverhalt Die Antragstellerin wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners, der ihr das gewerbliche Züchten von Tieren sowie das Züchten mit Qualzüchtungen untersagte. Zudem wurde ihr die dauerhafte Kastration ihrer Cornish Rex Katzen bis zum 30. Juli 2024 angeordnet und die Abgabe unkastrierter Katzen verboten. Bei einer Kontrolle wurden Qualzuchtmerkmale wie ein gelocktes Fell und verkürzte Vibrissen an den Katzen festgestellt. Der Antragsgegner begründete die Verfügung mit dem Ziel, weiteres Leid bei den Tieren zu verhindern, da diese genetische Defekte aufwiesen. Die Antragstellerin bestreitet, gewerblich zu züchten, und sieht die Kastrationsanordnung als unverhältnismäßig an. Sie argumentiert, dass sie nicht mehr züchten wolle und bereits Maßnahmen ergriffen habe, um eine Vermehrung zu verhindern. Der Antragsgegner verweist darauf, dass ohne Erlaubnis nach § 11 TierSchG keine gewerbliche Zucht zulässig sei und dass die Cornish Rex Katzen als Qualzuchten gelten. Die Verfügung sei notwendig, um weiteres Leid zu vermeiden. Die Antragstellerin hat Klage erhoben und beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Beurteilung Nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. a) TierSchG benötigt man für gewerbsmäßige Zucht eine Erlaubnis der Behörde, die ohne diese gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG untersagt werden kann. Die Antragstellerin betrieb offenbar ohne Erlaubnis eine gewerbsmäßige Katzenzucht, auch wenn die Anzahl der Würfe in einigen Jahren unter der Schwelle der Verwaltungsvorschrift lag. Ihr Internetauftritt und die fortgesetzte Zucht deuten jedoch auf eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht hin. Im vorliegenden Fall wurde die Kastration der Cornish Rex Katzen der Antragstellerin auf Grundlage von § 11b Abs. 2 TierSchG angeordnet. Diese Vorschrift erlaubt die Kastration von Tieren, wenn züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass ihre Nachkommen gesundheitliche Störungen verursachen, die mit Leiden verbunden sind. Bei den Katzen der Antragstellerin wurde festgestellt, dass ihre Nachkommen durch genetische Defekte wie verkürzte und gelockte Vibrissen in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit und ihrem arttypischen Verhalten stark eingeschränkt wären, was zu Leiden führt. Das öffentliche Interesse am Tierschutz und der Verhinderung weiterer Qualzucht überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Zucht oder dem Verkauf von unkastrierten Tieren, was im Einklang mit Art. 20a GG und den Vorgaben des Tierschutzgesetzes steht. Grundlage für die Untersagung der „Zucht mit Qualzuchten aller Art“ ist § 11b TierSchG, der die Zucht von Tieren verbietet, wenn dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. Der Bescheid ist formal korrekt, jedoch nicht hinreichend bestimmt. Der Begriff „Qualzucht“ ist gesetzlich nicht genau definiert, und es fehlen klare Kriterien zur Bestimmung, welche Rassen oder Linien betroffen sind. Entscheidung Der Bescheid des Antragsgegners, der der Antragstellerin das gewerbsmäßige Züchten von Katzen untersagt, ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Untersagung der „Zucht mit Qualzüchtungen aller Art“ im Bescheid (Ziffer 1) des Antragsgegners ist rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 17. Juli 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2024 wird hinsichtlich der in Ziffer 1. des Bescheides wiederhergestellt, soweit diese das Züchten mit Qualzüchtungen aller Art untersag. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zurück zur Übersicht