Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tiertransporte

Rinder

VG Osnabrück

08.02.2023

2 B 38/23

Sachverhalt

In diesem Fall streiten die Beteiligten über die tierschutzrechtliche Untersagung eines Rindertransports nach Marokko. Die Antragstellerin plante den Transport von 500 tragenden Färsen, die für die Milchwirtschaft bestimmt waren. Der Antragsgegner verbot den Transport unter Berufung auf einen Erlass des Niedersächsischen Ministeriums, der auf die Gefahr verweist, dass die Tiere in Marokko ohne Betäubung geschlachtet werden könnten, was gegen das deutsche Tierschutzgesetz und europäische Vorgaben verstößt. Hierzu erließ der Antragsgegner einen Bescheid am 29.11.23, der die sofortige Vollziehung anordnete.
Am 04.12.2023 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und erhob gleichzeitig Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners. Die Antragstellerin argumentiert, dass der Erlass rechtswidrig sei, da er keine konkreten Beweise für eine Gefahr enthalte und die Tiere in Marokko nicht wie dargestellt behandelt würden. Sie verweist auf eine eidesstattliche Versicherung der marokkanischen Genossenschaft, die die Tiere über längere Zeit für die Milchproduktion nutzen würde.
Der Antragsgegner hält jedoch an der Untersagung fest, da in Marokko häufig ohne Betäubung geschlachtet werde und die Haltungsbedingungen schlecht seien, was eine hohe Wahrscheinlichkeit für tierschutzwidriges Verhalten bedeute. Er stützt sich auf das Tierschutzgesetz und internationale Standards, die solche Praktiken verbieten.

Beurteilung

Die rechtliche Grundlage für die Untersagung ist § 16a Abs. 1 TierSchG, der es den Behörden erlaubt, Transporte zu verhindern, wenn eine konkrete Gefahr für das Wohl der Tiere besteht.
Die Behörde hatte den Transport von Färsen nach Marokko aus tierschutzrechtlichen Gründen untersagt, doch das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Rechtmäßigkeit der Verfügung ernstlichen Zweifeln begegnet. Insbesondere fehlte es an der Darlegung einer konkreten Gefahr für das Wohl der Tiere, die eine tierschutzrechtliche Maßnahme nach § 16a Abs. 1 TierSchG rechtfertigen würde. Es wurde keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen tierschutzwidrigen Vorgang nach dem Transport nach Marokko festgestellt, insbesondere da die Färsen nicht zur Schlachtung, sondern zur Milchproduktion bestimmt waren.

Entscheidung

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.11.2023 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die für den 18. und 19.12.2023 vorgesehenen Transporte der Antragstellerin nach Marokko abzufertigen, die Fahrtenbücher abzustempeln und durch einen Amtsveterinär abzuzeichnen.