Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Haltungs- und Betreuungsverbot Tier Katzen Gericht VG Potsdam Datum 17.05.2023 Aktenzeichen 3 L 943/22 Sachverhalt Gegen die Antragsstellerin wurde am 04.07.2022 ein Bescheid durch die zuständige Behörde erlassen, in dem der Antragstellerin u.a. gem. Ziffer 1 ein Haltungs- und Betreuungsverbot für ihre Hunde und Katzen auferlegt wurde. Der Antragsstellerin wurde vorgeworfen, dass diese in mehrfacher Hinsicht die Anforderungen des § 2 TierSchG an die Haltung ihrer Katzen und Hunde nicht erfüllt. Daraufhin legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der jedoch nicht erfolgreich war. Infolgedessen erhob die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Beurteilung Der Bescheid stützt sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG), wonach das Halten von Tieren untersagt werden kann, wenn der Halter wiederholt oder grob gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstößt und dabei den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zufügt. Eine ordnungsgemäße Gesundheitsvorsorge und Pflege von Tieren ist gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG eine wesentliche Pflicht des Tierhalters, um das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten. Es wurde jedoch nicht hinreichend belegt, dass die Antragstellerin in einem solchen Maße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat, dass ein generelles Haltungsverbot erforderlich gewesen wäre. Zwar gab es mehrere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der mangelhaften Gesundheitsvorsorge und Pflege der Katzen (Flohbefall und unbehandelte Verletzungen), jedoch lässt sich aus den vorliegenden Informationen nicht eindeutig ableiten, dass die Antragstellerin wiederholt oder grob gegen diese Vorschriften verstoßen hat. Dies führte dazu, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung für diesen Teil des Bescheides anordnete. Eine Verletzung des § 2 TierSchG hinsichtlich der zwei Hunde der Antragsstellerin konnte zu dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht festgestellt werden. Die materiellen Voraussetzungen für die Veräußerung der Tiere gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind nicht erfüllt, da keine belastbaren Anhaltspunkte vorliegen, dass die Antragstellerin nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, eine artgerechte Haltung der Tiere sicherzustellen. Zudem fehlt eine erforderliche Fristsetzung, um das Veräußern der Tiere zu legitimieren. Entscheidung Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegner vom 04.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids wird hinsichtlich Ziffer 1 wiederhergestellt. Zurück zur Übersicht