Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Illegaler Tierhandel Tier Hund Gericht VG Wiesbaden Datum 24.07.2017 Aktenzeichen 5 L 2852/17 Sachverhalt Die Antragstellerin, eine Tierärztin, beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen das Ruhen ihrer tierärztlichen Approbation, dass ihr durch die zuständige Behörde aufgrund von strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie auferlegt wurde. Sie betrieb eine Tierarztpraxis und war gleichzeitig Inhaberin einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) TierSchG, die ihr die gewerbsmäßige Haltung und Zucht von Hunden ermöglichte. Die Behörde ordnete das Ruhen ihrer Approbation an, nachdem bei einer Kontrolle zahlreiche kranke und tote Hunde sowie Hinweise auf illegale Praktiken, wie das Ausstellen von Impfpässen ohne Untersuchung der Tiere, gefunden wurden. Auch die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen die Tierärztin wegen des Verdachts der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug und Tierschutzverletzungen ein. Das Ruhen der Approbation wurde gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO angeordnet, da die Antragstellerin des Verdachts auf eine Straftat im Zusammenhang mit ihrer tierärztlichen Tätigkeit unterlag, was die Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs begründen könne. Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO. Beurteilung Das Ruhen der tierärztlichen Approbation ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO zulässig, wenn ein Strafverfahren wegen eines Verdachts einer Straftat eingeleitet wurde, die die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Tierarztes zur Berufsausübung begründen könnte. Im vorliegenden Fall wurde gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts der Beihilfe zum Bandenbetrug ermittelt, was ihre Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs begründet. Unwürdigkeit liegt vor, wenn das Verhalten eines Tierarztes das Vertrauen in den Berufsstand erschüttert. Die Maßnahme des Ruhens dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Tiere. Dabei wurde die Bedeutung der Berufsfreiheit der Antragstellerin berücksichtigt, jedoch überwiegt das öffentliche Interesse an einer sicheren tierärztlichen Versorgung. Trotz der Tatsache, dass die strafrechtlichen Vorwürfe vor allem die Hundezucht betreffen, wird die Antragstellerin als Mitverantwortliche für die Missstände in ihrer Funktion als Tierärztin angesehen. Das Gericht hält die Maßnahme des Ruhens der Approbation für gerechtfertigt, da von einer konkreten Gefahr auszugehen ist, dass die Antragstellerin weiterhin gegen ihre beruflichen Pflichten verstoßen könnte, wenn sie ihre Praxis fortführt. Diese präventive Maßnahme dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und dem Vertrauen in die tierärztliche Berufsausübung. Entscheidung Die tierärztliche Tätigkeit im Kontext einer tierschutzwidrigen Hundezucht sowie das Ausstellen von Blanko-Impfpässen wurden als schwerwiegende Verstöße gegen ihre beruflichen Pflichten bewertet. Eine sofortige Vollziehung war daher erforderlich, um das Vertrauen in die Tierärzteschaft und den Tierschutz aufrechtzuerhalten Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt. Zurück zur Übersicht