Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tiertransporte Tier Rinder Gericht VGH Mannheim Datum 01.08.2024 Aktenzeichen 6 S 254/23 Sachverhalt Der Kläger, ein anerkannter Tierschutzverein, verlangt vom Landratsamt, Langstreckentransporte von nicht abgesetzten Kälbern zu untersagen, da diese gegen die EU-Tiertransportverordnung verstoßen, insbesondere wegen unzureichender Fütterungs- und Tränkesysteme. Das Landratsamt lehnte den Antrag ab, da die Prüfung der Transportgenehmigungen im Einzelfall erfolgen müsse. Der Kläger argumentiert, dass eine präventive Verbotsverfügung notwendig sei, da wiederholt keine tierschutzgerechten Bedingungen erfüllt würden. Die Klage wurde teilweise als unzulässig angesehen, da der Kläger nicht die erforderlichen Voraussetzungen nach dem Tierschutzgesetz erfüllte. Mit Urteil vom 08.12.2022 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Der Hauptantrag auf Erlass eines Verwaltungsakts war unzulässig, da er zu unbestimmt war und ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Der Kläger machte keine eigene Rechtsverletzung geltend, was nach § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis ausschloss. Zwar war der Kläger eine anerkannte Tierschutzorganisation gemäß § 3 Abs. 1 TierSchMVG, aber er erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Verbandsklage nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG, da er nicht an einem laufenden Verfahren mitwirkte. Auch die Hilfsanträge, einschließlich des Feststellungsantrags, waren unzulässig, da sie keine eigene Rechtsverletzung des Klägers nachwiesen. Der Kläger legte am 09.02.2023 Berufung ein. Beurteilung Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da der Kläger keinen Anspruch auf den Erlass der begehrten Allgemeinverfügung hatte. Es stellte fest, dass nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG die zuständigen Behörden lediglich verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhindern. Diese Vorschrift gibt den Behörden jedoch einen Ermessensspielraum bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen und verpflichtet sie nicht zu einem bestimmten Handeln wie dem Erlass einer Allgemeinverfügung. Auch Art. 138 Abs. 1 und 2 der VO (EU) 2017/625 lässt den Behörden ein Ermessen, wie sie bei festgestellten Verstößen gegen die EU-Tierschutzvorschriften vorgehen. Sie sind zwar verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verstöße zu beenden und künftige Verstöße zu verhindern, doch auch hier ist keine konkrete Verpflichtung zu dem Erlass einer Allgemeinverfügung gegeben, sondern es können andere Maßnahmen wie Sanktionen oder Überwachungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden. Entscheidung Das Verwaltungsgericht sah in der Ablehnung des Antrag des Klägers keinen Ermessensfehler, da die Behörde in nachvollziehbarer Weise entschieden habe, erst bei konkretem Anlass zu handeln. Der Ermessensspielraum der Behörde, der in § 16a Abs. 1 TierSchG sowie Art. 138 Abs. 1 VO (EU) 2017/625 verankert ist, wurde somit nicht überschritten. Alle Hilfsanträge des Klägers wurden abgelehnt. Der erste Antrag, der den Erlass einer Allgemeinverfügung zum Verbot von Kälbertransporten verlangte, wurde abgewiesen, da dem Kläger kein Anspruch nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zusteht, die eine konkrete Rechtsbeziehung und einen Anspruch auf Verwaltungshandeln erfordern. Der zweite Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit grenzüberschreitender Kälbertransporte wurde als unzulässig zurückgewiesen, da dem Kläger nach § 3 Abs. 1 TierSchMVG die erforderliche Verbandsklagebefugnis für eine Feststellungsklage fehlt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des VG Sigmaringen wird zurückgewiesen. Eine Revision ist nicht zuzulassen. Zurück zur Übersicht