Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Haltungs- und Betreuungsverbot Tier Rinder, Kaninchen, Geflügel Gericht VGH Münster Datum 18.07.2023 Aktenzeichen 23 ZB 22.542 Sachverhalt Die Kläger hielten auf ihrem Hof Rinder, Hunde, Kaninchen und Geflügel. Am 19. Mai 2021 erließ der Beklagte einen Bescheid, der ein umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot für alle Tiere auf dem Hof der Kläger anordnete. Zudem wurden Maßnahmen wie die Fortnahme und Veräußern von Tieren sowie die Auflösung des Bestands angeordnet. Darüber hinaus drohte der Beklagte Zwangsgelder und den Einsatz von unmittelbarem Zwang an. Das Verwaltungsgericht, dessen Urteil nun angegriffen wurde, hat die Klage der Kläger abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG rechtmäßig war, da die Kläger wiederholt und schwerwiegend gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen hatten. Es wurde als erwiesen angesehen, dass den Tieren durch die mangelhafte Haltung erhebliche und langanhaltende Leiden zugefügt worden waren. Besonders wurde die Rinderhaltung über Jahre hinweg als nicht tierschutzgerecht bewertet, was zu der Entscheidung führte, dass die Kläger nicht in der Lage waren, die fachlichen Einschätzungen der behördlichen Tierärzte zu widerlegen. Das Gericht stellte zudem klar, dass das Verbot nicht voraussetzte, dass alle Tiere von den Verstößen betroffen waren oder dass bei allen Tieren erhebliche Leiden festgestellt wurden. Auch wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, da die Behörde über Jahre hinweg mildere Maßnahmen ergriffen hatte, die jedoch keine nachhaltige Verbesserung der Haltungsbedingungen bewirkten. Die Klägerin stellte nun einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Beurteilung Aus dem Vorbringen der Kläger, auf das sich die Prüfung des VGH beschränkt (§ 124a Abs. 5 S. 2 VwGO), ergibt sich der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Die Kläger hatten versäumt, die Haltungsbedingungen für ihre Tiere entsprechend den tierschutzrechtlichen Anforderungen zu verbessern, trotz wiederholter behördlicher Hinweise und Anordnungen. Dieser Einwand der Kläger verkennt, dass länger anhaltende Leiden im tierschutzrechtlichen Sinn nicht erst dann vorliegen, wenn es bereits zu Schäden oder Erkrankungen gekommen ist oder wenn die Beeinträchtigung des natürlichen Wohlbefindens nachhaltig ist oder bereits zu einem schlechten Allgemeinzustand des Tieres geführt hat, und dass die Gefahr solcher Leiden ausreicht, wenn Gebote gemäß § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum oder fortgesetzt verletzt wurden. Die Kläger konnten auch nicht glaubhaft machen, dass sie in der Vergangenheit die Möglichkeit hatten, die Mängel zu beheben.Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein umfassendes Tierhaltungsverbot auszusprechen, wurde als notwendig erachtet, um die wiederholten Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu ahnden und sicherzustellen, dass künftig keine weiteren Verstöße auftreten. Das Gericht betonte, dass der tierschutzrechtliche Begriff des Leidens nicht nur körperliche Symptome wie Krankheit oder Verletzungen umfasst, sondern auch die Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere durch ungeeignete Haltung. In diesem Fall wurde der Zustand der Tiere als tierschutzwidrig bewertet, da sie ihre natürlichen Bedürfnisse nicht ausleben konnten und über einen längeren Zeitraum Leid erfuhren. Abschließend wurde auch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Kläger geprüft. Das Gericht stellte fest, dass der Eingriff durch das Tierhaltungsverbot gerechtfertigt war, da keine milderen Mittel zur Verfügung standen, die die Missstände in der Haltung der Tiere hätten beheben können. Entscheidung Das Urteil bestätigt somit die Rechtmäßigkeit des Verbots, da es auf eine nachhaltige Verbesserung der Haltungsbedingungen abzielt und den Klägern die Möglichkeit gibt, im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, sobald sie die erforderliche Sachkunde nachweisen können. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Zurück zur Übersicht