Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Greifvögel Gericht VGH München Datum 21.06.2023 Aktenzeichen 23 ZB 23.100 Sachverhalt Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. April 2022 abgewiesen. Der Bescheid bestätigte die am 18. März 2022 angeordnete Fortnahme und anderweitige Unterbringung von sechs Turmfalken, einer Schleiereule und drei Uhus auf Kosten des Klägers, der als Vorsitzender eines Tierschutzvereins für die Tiere verantwortlich war. Das Gericht beurteilte den Kläger als Halter der Tiere, da er diese auf seinem Grundstück betreut und als herrenlose Wildtiere in Obhut genommen hatte. Es wurde festgestellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Fortnahme der Tiere gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) vorlagen. Konkret wurde die erhebliche Vernachlässigung der Tiere zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids als hinreichender Grund für die Maßnahme angesehen. Beurteilung Der Kläger ist als Halter der Tiere verantwortlich, da er als Vorsitzender des Tierschutzvereins die Tierbetreuung übernommen hat. Die zuständige Behörde ist gemäß § 16 Tierschutzgesetz (TierSchG) nicht verpflichtet, gegen den Verein selbst vorzugehen. Die Einstellung des Strafverfahrens beeinflusst das Verwaltungsverfahren nicht, da dieses präventiv im Sinne des § 1 TierSchG auf den Schutz von Tieren und die Verhinderung von Missständen abzielt. Das Amtsveterinär und der Tierschutzbund haben den Sachverhalt geprüft, und es ergaben sich keine Hinweise auf eine tierschutzgerechte Haltung gemäß § 2 TierSchG. Die Tiere wiesen Verletzungen und Gefiederschäden auf, was auf eine unzureichende Haltung hinweist und gegen die Vorschriften des § 11 TierSchG verstößt, der eine artgerechte Pflege und Unterbringung fordert. Die unzureichende Reinigung und die unhygienischen Haltungsbedingungen führten zu einer erheblichen Vernachlässigung der Tiere, was nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 TierSchG die Fortnahme der Tiere rechtfertigte. Das Gericht entschied, dass die Tiere aufgrund der Gefahr von Leiden oder Gesundheitsgefährdung entfernt werden mussten, unabhängig von der Ursache der Verschmutzung oder dem Verschulden des Klägers. Auch nach der Beseitigung der Verschmutzungen war die Haltung der Tiere weiterhin nicht tierschutzgerecht, da die Volieren nicht entsprechend umgestaltet wurden. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 TierSchG war die Fortnahme der Tiere gerechtfertigt, da die festgestellten Haltungsbedingungen eine erhebliche Vernachlässigung darstellten, die die Tiere der Gefahr von Leiden und Schäden aussetzten. Die Argumente des Klägers, er könne die Probleme in kürzester Zeit selbst beheben, wurden aufgrund der unzureichenden Maßnahmen und der bestehenden Gefährdungslage zurückgewiesen. Auch die Tatsache, dass der Kläger Tiere in der Vergangenheit versorgt hatte, änderte nichts an der Notwendigkeit der sofortigen Maßnahme. Entscheidung Aus dem Vorbringen der Kläger, auf das sich die Prüfung des VGH beschränkt (§ 124a Abs. 5 S. 2 VwGO), ergibt sich der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Bayreuth wird abgelehnt. Zurück zur Übersicht