Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht Bayerischer VGH Datum 18.08.2015 Aktenzeichen 9 CE 15.934 Sachverhalt Die Antragstellerin beantragte beim Landratsamt Rhön-Grabfeld am 29. Juli 2014 eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 18. Februar 2015 abgelehnt, da die Antragstellerin den erforderlichen Sachkundenachweis nicht erbrachte. Die vorgelegten Bescheinigungen und Zertifikate wurden nicht anerkannt, und die Aufforderung zur Teilnahme an einem Fachgespräch verweigerte sie. Daraufhin erhob die Antragstellerin am 17. März 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg, um den Bescheid aufzuheben und eine Neubescheidung des Antrags zu erreichen. Gleichzeitig beantragte sie nach § 123 VwGO, vorläufig als selbstständige Hundetrainerin tätig sein zu dürfen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag am 2. April 2015 ab. Es begründete die Entscheidung damit, dass der Antragstellerin der erforderliche Sachkundenachweis fehle und daher kein Anordnungsanspruch bestehe. Auch ein Anordnungsgrund wurde verneint, da ihre bisherigen Einkünfte aus der Tätigkeit als Hundetrainerin keine wesentliche Existenzsicherung darstellten. In ihrer Beschwerde machte die Antragstellerin geltend, dass ihre Ausbildung gemäß Nr. 12.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) ausreichend sei, um ihre Sachkunde zu belegen. Sie argumentierte, dass die Forderung nach einem Fachgespräch nicht gesetzlich oder in der AVV vorgesehen sei und die Behördenpraxis unrechtmäßig sei. Zudem habe sie einen nicht unerheblichen Kundenstamm, dessen Vertrauen sie verlieren könnte, was einen Anordnungsgrund darstelle. Der Antragsgegner beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht vorlägen. Beurteilung Die Antragstellerin beantragte die Erlaubnis zur Tätigkeit als Hundetrainerin für die Dauer des Klageverfahrens, obwohl ihr Hauptanliegen eine Neubescheidung des Antrags auf Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG ist. Das Gericht sieht keine irreparablen Grundrechtsverletzungen, da ein möglicher wirtschaftlicher Schaden durch Schadensersatzklage ausgeglichen werden könnte und der Vertrauensverlust bei ihrem Kundenstamm nicht nachvollziehbar ist. Des Weiteren wird im Beschwerdeverfahren die Frage der Ermessensausübung des Landratsamts bei der Forderung nach einem Fachgespräch zur Feststellung der Sachkunde der Antragstellerin geprüft. Es wird darauf hingewiesen, dass § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG und die entsprechende Verwaltungsvorschrift (AVV) keine pauschale Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fachgespräch vorschreiben, sondern es verschiedene Wege gibt, die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Die Antragstellerin habe jedoch die Teilnahme an einem Fachgespräch bereits verweigert und ihre vorgelegten Nachweise seien nicht ausreichend, um ihre Sachkunde zu belegen. Das Landratsamt hat in seinem Bescheid die Erforderlichkeit eines Fachgesprächs und die vorgelegten Nachweise berücksichtigt, ohne dass eine Ermessensfehlerhaftigkeit erkennbar sei. Schließlich wird die von der Antragstellerin gerügte Ungleichbehandlung im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tätigkeit und die Erlaubnispflicht für Vereine als nicht zutreffend angesehen. Das Gericht stellt fest, dass die Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Tätigkeiten nicht willkürlich ist und einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Entscheidung Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt erfolglos. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung wird im Beschwerdeverfahren nicht abgeändert, da die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe keine rechtliche Grundlage für eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bieten. Zurück zur Übersicht