Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Rinder

Bayerischer VGH

05.04.2017

9 ZB 14.733

Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen zwangsgeldbewehrte tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts M. aus dem Bescheid vom 8. März 2012, die die Haltung der Rinder des Klägers betreffen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit mit Urteil vom 16. Januar 2014 in der Sache abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

Beurteilung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und beruft sich auf ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hatte unter anderem gefordert, für seine Rinder einen ausreichenden Witterungsschutz zu schaffen und Futterraufen zu errichten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde auf § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV gestützt, der Anforderungen an die Unterbringung und den Auslauf von Nutztieren stellt.
Das Gericht bestätigte, dass der Mangel an Witterungsschutz für die Rinder bei schlechtem Wetter eine Gesundheitsgefährdung darstellt, insbesondere da es sich nicht um eine robuste Rinderrasse handelt. Die Anordnung zur Errichtung eines Witterungsschutzes auf den Weiden, der nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutzV gefordert ist, sei daher erforderlich und verhältnismäßig. Dies wurde durch den beamteten Tierarzt festgestellt, dem als nach § 15 Abs. 2 TierSchG gesetzlich vorgesehenen Sachverständigen bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Gesetzeszweck des § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV nicht nur den Erhalt der Gesundheit der Tiere sicherstellen, sondern auch gewährleisten soll, dass diese gesund bleiben. Das gleiche gilt für die Anordnung zur Errichtung von Futterraufen oder einer gleichwertigen Lösung nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 TierSchNutztV, die der Sicherstellung einer hygienischen und artgerechten Fütterung dient
Zudem wurde die Anordnung zur regelmäßigen Einstreu und Entmistung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV für rechtmäßig erklärt. Der Kläger konnte sich nicht mit dem Einwand durchsetzen, dass er keine Anbindehaltung mehr praktiziere, da während der Nachkontrollen noch Tiere in Anbindung standen. Die Anordnung zur Entmistung der Bucht des freilaufenden Bullen wurde ebenfalls als rechtmäßig bestätigt, da sie der tierschutzgerechten Haltung der Tiere dient.
Das Gericht wies den Einwand des Klägers zurück, dass die Anordnungen aufgrund der bereits vorgenommenen Reduzierung des Tierbestands unverhältnismäßig seien, da auch mit reduziertem Bestand weiterhin tierschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen sind.

Entscheidung

Das Gericht stellt fest, dass keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), da die rechtlichen Bewertungen und Anordnungen klar den einschlägigen Normen des Tierschutzrechts (insbesondere §§ 3, 4 TierSchNutztV) entsprechen und keine übermäßigen Unsicherheiten in der Auslegung bestehen. Die Zulassung der Berufung wurde daher abgelehnt.