Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Pferd

Bayrischer VGH

05.04.2017

9 ZB 15.357

Sachverhalt

Die Klägerin wehrt sich gegen die Auflagen des Landratsamts C. zur Pferdehaltung, die unter anderem die Morastbildung auf den Koppeln, Futterdarreichung, Tränken und den Witterungsschutz betreffen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies ihre Klage am 5. Dezember 2014 ab. Nun beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung, um gegen das Urteil vorzugehen.

Beurteilung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth, das ihre Klage gegen die Auflagen des Landratsamts C. zur Pferdehaltung abgewiesen hat. Sie beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin beanstandet, dass der Bescheid aufgrund einer unzutreffenden Ortsangabe der „oberen Koppel“ unbestimmt sei. Das Verwaltungsgericht stellt jedoch klar, dass der Bescheid hinreichend bestimmt ist, da die Regelung eindeutig ist und aus der Gesamtauslegung des Bescheids keine Zweifel an den betroffenen Koppeln bestehen (§ 37 Abs. 1 BayVwVfG).
Auch das Vorbringen der Klägerin zur Rechtmäßigkeit der Auflagen zur Pferdehaltung wird zurückgewiesen, da diese den Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz entsprechen. Diese umfassen insbesondere auch die Anforderungen an eine ganzjährige Haltung der Pferde im Freien u.a. zum Witterungsschutz. Zudem kommt der Beurteilung des beamteten Tierarztes zur Pferdehaltung gemäß § 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu.

Entscheidung

Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, da die aufgeworfenen Fragen ohne weiteres im Zulassungsverfahren geklärt werden können (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist somit nicht zu beanstanden.