Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Wildtiere Tier Greifvögel Gericht Bayrischer VGH Datum 09.08.2017 Aktenzeichen 9 ZB 15.2487 Sachverhalt Der Kläger wehrt sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts F., die nach mehrfachen Kontrollen aufgrund tierschutzwidriger Zustände in seiner Auffang- und Pflegestation für heimische Wildtiere erlassen wurden. Bei den Kontrollen wurden insbesondere Mängel in den Haltungseinrichtungen, unzureichende Trinkwasserversorgung und fehlende Bademöglichkeiten für Greifvögel festgestellt, sowie die Notwendigkeit tierärztlicher Untersuchungen betont. Daraufhin erließ das Landratsamt am 17. Mai 2013 einen Bescheid, der den Kläger zur tierärztlichen Untersuchung der Tiere, zur Bereitstellung von Badeeinrichtungen für Greifvögel und zur Verbesserung der Versorgung mit Wasser und Futter anordnete. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht Bayreuth am 12. März 2014 ab. Es stellte fest, dass der Kläger die Anforderungen des § 2 TierSchG nicht erfüllt habe und den Tieren dadurch länger anhaltende Leiden zugefügt worden seien. Das Landratsamt habe zutreffend von der Notwendigkeit weiterer tierärztlicher Untersuchungen der im Bescheid aufgeführten Vögel ausgehen können. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Beurteilung Der Kläger erhebt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und beantragt die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend die relevanten Normen des Tierschutzgesetzes, insbesondere § 2 Nr. 1 TierSchG, angewendet. Demnach kann die Behörde zur Verhütung von Verstößen gegen das Tierschutzrecht notwendige Maßnahmen anordnen. Es ist nicht erforderlich, dass die Leiden der Tiere sicher festgestellt werden, sondern bereits die Möglichkeit der Leidenserzeugung reicht aus. Bei der Beurteilung der Frage, ob Verstöße oder Mängel bei der Tierhaltung vorliegen, hat die Amtstierärztin von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz. Die vom Kläger angeführten Stellungnahmen der Dr. T. werden vom Gericht nicht als substantielles Gegenvorbringen anerkannt, da sie nicht auf die umfangreichen und über einen längeren Zeitraum dokumentierten Feststellungen und Stellungnahmen der amtlichen Tierärzte und Fachkliniken eingehen. Auch die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen wird vom Verwaltungsgericht begründet, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Tiere unter menschlicher Obhut artgerecht gehalten werden können. Der Einwand des Klägers, es handle sich bei den Anordnungen des Bescheids um einen Dauerverwaltungsakt, ist ohne Erfolg, da auch unter dieser Annahme die Anordnungen weiterhin erforderlich und rechtmäßig bleiben können, um künftige Verstöße zu verhindern. Zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht kann eine Anordnung auch erforderlich i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG geblieben sein, wenn der Kläger den Anforderungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgekommen sein sollte Entscheidung Insgesamt bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, und der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Zurück zur Übersicht