Urteil: Details

Öffentliches Recht

Haltungs- und Betreuungsverbot

Rinder

Bayrischer VGH

11.08.2015

9 ZB 14.1870

Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Haltens und Betreuens von Rindern sowie eine damit verbundene Abgabeverpflichtung der Tiere, die ihm mit Bescheid vom 5. Februar 2013 durch das Landratsamt N... auferlegt wurde. Der Bescheid wurde durch die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2013 bestätigt. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt, und die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers mit Urteil vom 10. Juli 2014 ab, da eine wiederholte Kette von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen nachgewiesen wurde. Der Kläger habe in mehreren Fällen versäumt, den Tieren die notwendige tiermedizinische Versorgung zukommen zu lassen oder sie bei Unheilbarkeit rechtzeitig zu töten. Diese Verstöße seien nicht als Einzelfälle, sondern als eine wiederholte Reihe schwerwiegender Mängel zu bewerten, die die Erwartung weiterer Zuwiderhandlungen begründeten. Das Verwaltungsgericht hielt die Anordnung für gerechtfertigt, da der Kläger offensichtlich entweder nicht fähig oder nicht willig war, die Tierschutzanforderungen zu erfüllen.

Beurteilung

Der Kläger rügt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf der fehlenden Behandlung einer Kuh (End-) Nr. ...007. Er argumentiert, dass der Tierarzt den bedrohlichen Zustand des Tieres nicht erkannt habe. Das Gericht sieht jedoch keine ernstlichen Zweifel, da bei den tierärztlichen Untersuchungen die Kuh nicht vollständig untersucht wurde und der Zustand des Tieres durch spätere Sektionsbefunde bestätigt wurde. Die wiederholte Lahmheit und die festgestellten Krankheiten hätten bereits zuvor vorgelegen.
Des Weiteren geht der Kläger fehl, wenn er meint, der Bescheid vom 5. Februar 2013 beruhe ausschließlich auf dem Vorwurf gegenüber dem Tier mit der Ohrenmarke (End-) Nr. ...007. Das Verwaltungsgericht stützte die Entscheidung auf eine Gesamtheit von Verstößen, einschließlich anderer Vorfälle, wie etwa dem Tier mit der Ohrenmarke (End-) Nr. ...350. Der Kläger verkennt, dass die Anordnung auch auf den wiederholten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz sowie auf Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG basiert.
Zudem wird der Einwand des Klägers zurückgewiesen, dass bereits anderweitig verhängte Strafen für die Verstöße eine Grundlage für die Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ausschließen. Tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsverfahren sind unabhängig von möglichen Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtlichen Sanktionen möglich, da sie einen präventiven Charakter haben, im Gegensatz zu den repressiven Sanktionen im Strafverfahren.

Entscheidung

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird abgelehnt.