Urteil: Details

Öffentliches Recht

Wildtiere

Braunbär

Bayerischer VGH

21.04.2016

9 CS 16.539

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Zirkusbetreiber und hält den Braunbären Ben, für den er verschiedene Genehmigungen besitzt, darunter eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Haltung. Am 14. März 2016 ordnete das Landratsamt Deggendorf die sofortige Fortnahme des Bären an, nachdem wiederholt schwerwiegende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt worden waren. Es wurde zudem die Besorgnis geäußert, dass künftig weiterhin erhebliche Defizite bei der Haltung des Tieres zu erwarten seien.
Der Antragsteller argumentierte, dass die bisherigen Beanstandungen unbegründet seien, und berief sich auf ein Gutachten eines Tierarztes, das Ben als gesund und ohne Auffälligkeiten beschrieb. Zudem bestreitet er, dass der Bär in einer nicht artgerechten Weise untergebracht war. Das Landratsamt führte jedoch aus, dass der Bärenwagen nicht den vorgeschriebenen tierschutzrechtlichen Anforderungen entspreche und der Bär wiederholt in unzureichenden Bedingungen gehalten worden sei. Es bestehe die Gefahr weiterer tierschutzrechtlicher Verstöße, da das Außengehege häufig nicht errichtet werden könne

Beurteilung

Die Entscheidung stützt sich auf 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, da der Bär in seiner Haltung erheblich vernachlässigt wurde. Die Amtstierärztin – der nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt - stellte fest, dass der Bär Ben aufgrund seiner Haltung in einem zu kleinen, dunklen und ungestalteten Bereich des Bärenwagens erheblich vernachlässigt wurde. Ihm fehlten Beschäftigungsmöglichkeiten und der Zugang zu einem Außengehege. Dies führte zu langanhaltenden Leiden, da er seine natürlichen Verhaltensweisen nicht ausleben konnte. Diese Missstände verstießen gegen die tierschutzrechtlichen Anforderungen des § 1 Nr. 2 TierSchG. Zudem wurden wiederholte Verstöße des Antragstellers gegen tierschutzrechtliche Vorgaben festgestellt. Das Außengehege des Antragstellers, bestehend aus unsicheren Bauzaunelementen, stellt eine Gefahr für Menschen dar, ebenso wie der Bärenwagen, dessen Türen nicht ausreichend gesichert sind. Zudem sind nach dem Bescheid als weitere Haltungseinrichtungen das Vorhandensein eines Außengeheges von mindestens 75 m2 und eines Badebeckens mit einer Mindestfläche von 2 m x 2 m und einer Wassertiefe von mindestens 80 cm erforderlich. Die anderweitige Unterbringung des Bären ist rechtmäßig, da der Antragssteller die entsprechende Haltung des Tieres nach den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht sicherstellen kann.
Das wirtschaftliche und ideelle Interesse des Antragstellers an der Rückgabe des Bären tritt hinter dem öffentlichen Interesse am Tierschutz und an der Sicherheit zurück. Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Rückgabe des Bären für den Antragsteller existenzbedrohend wäre. Daher bleibt die Entscheidung zur sofortigen Vollziehung des Bescheids bestehen.

Entscheidung

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt, da die Haltung des Bären gegen die tierschutzrechtlichen Anforderungen verstößt und Sicherheitsrisiken im Umgang mit dem Bären bestehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.