Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Ziervögel Gericht Hess. VGH Datum 25.02.2020 Aktenzeichen 5 B 2699-19 Sachverhalt Das Verwaltungsgericht Gießen hatte abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. September 2017 hinsichtlich der Anpassung der Käfigmaße für die Ziervogelhaltung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung Anordnung zu treffen. Beurteilung Das Beschwerdegericht prüfte die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe, die jedoch keinen Erfolg der Beschwerde begründeten. Insbesondere wurde die Rüge des Antragstellers zurückgewiesen, dass es sich bei der Sachverständigen, Frau C., nicht um eine „beamtete Tierärztin“ im Sinne von § 15 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) handle. Zwar sei Frau C. nicht im Beamtenverhältnis, sie sei jedoch amtliche Tierärztin des Antragsgegners und daher als solche zur Gutachtenerstellung gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG legitimiert. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass für die Anordnung der Anpassung der Käfigmaße des Antragstellers keine konkreten Anzeichen für Schmerzen oder Schäden bei den Vögeln erforderlich sind. Es genüge vielmehr, dass die Anpassung den Anforderungen des § 2 TierSchG diene, um solche Schäden zu verhindern. Auch die Hinweise auf einen Pilzbefall bei einem abgegebenen Vogel aus den Behördenakten stützten die Maßnahme. Zudem wurde die Verwendung von Fachrichtlinien, wie sie in den Akten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. enthalten sind, als sachgerecht anerkannt. Die Richtlinien unterstützten die Empfehlungen zur Käfighaltung und stimmten mit der vorgesehenen Gesetzes- und Verordnungslage überein. Der Antragsteller hatte nicht substantiiert bestritten, dass die Anordnung den Richtlinien entsprach, und es wurde darauf hingewiesen, dass verschiedene Käfiggrößen für unterschiedliche Haltungszeiten keine Relevanz hatten, wenn der Antragsteller keine variierenden Käfige für die verschiedenen Zucht- und Nicht-Zuchtzeiten nachweisen konnte. Das Gericht sah auch keine rechtlichen Bedenken bezüglich der mangelnden Konkretisierung von Haltungsvorgaben durch den Gesetz- und Verordnungsgeber in § 2a TierSchG. Es stellte klar, dass es dem Antragsteller nicht an Rechtsschutz fehle, da die Festlegungen der zuständigen Behörden gerichtlich überprüfbar seien. Abschließend stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass die angegriffene Verfügung eine unzumutbare finanzielle Belastung darstelle, zumal es sich nicht um seinen Beruf, sondern um ein Hobby handele. Auch in solchen Fällen dürfe die Tierhaltung nicht den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung widersprechen, nur weil sie den Halter mit unverhältnismäßigen Kosten belasten würde. Entscheidung Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2019 - 4 L 3356/19.GI - wird zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht