Urteil: Details

Öffentliches Recht

Haltungs- und Betreuungsverbot

Rinder

OVG Berlin-Brandenburg

08.10.2018

5 S 52.17

Sachverhalt

Am 06.06.2027 wurde gegen den Antragsteller eine sofort vollziehbare und mit einer Zwangsgeldandrohung versehene Ordnungsverfügung erlassen. In dieser wurde gegenüber dem Antragsteller ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Vieh im Sinne von § 2 Nr. 4 TierGesG sowie eine Auflösungs- und Veräußerungsanordnung ausgesprochen. Der Antragssteller beantragte beim Verwaltungsgericht Potsdam die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Dies wurde abgelehnt. Der Antragsteller erhob daher Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14.09.2017.

Beurteilung

Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere § 2 TierSchG, wiederholt verstoßen hatte und seinen Tieren erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden. Grundlage für die Entscheidung war auch der Verfassungsauftrag zum Schutz von Tieren gemäß Art. 20a GG.
Der Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots stützte sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann der Behörde die Haltung von Tieren untersagen, wenn durch wiederholte oder grobe Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften den Tieren erhebliche Schäden zugefügt werden und zu erwarten ist, dass der Halter weiter gegen diese Vorschriften verstoßen wird. Das Verwaltungsgericht bejahte diese Voraussetzungen aufgrund der wiederholten tierschutzrechtlichen Mängel, die bei Kontrollen durch amtliche Tierärzte festgestellt wurden, etwa unzureichende Unterbringung, mangelhafter Witterungsschutz und unzureichende Fütterung.
Die Feststellungen der amtlichen Tierärztin, die die Mängel dokumentiert hatte, wurden vom Gericht als maßgeblich anerkannt, während die Einwände des Antragstellers, einschließlich der von ihm eingereichten Fotos, nicht überzeugten. Das Gericht stellte zudem fest, dass die wiederholte Missachtung behördlicher Anordnungen den Verdacht weiterer Verstöße stützte und eine Prognose zuließ, dass auch künftig tierschutzrechtliche Verstöße zu erwarten wären.
Das Gericht prüfte auch die Verhältnismäßigkeit des Haltungsverbots und stellte fest, dass das Tierschutzinteresse gemäß Art. 20a GG das Interesse des Antragstellers an der Fortführung seiner Tierhaltung überwiegt. Es wies darauf hin, dass der Antragsteller zwar Nebenerwerbslandwirt sei, jedoch keine ausreichenden Belege für eine Existenzgefährdung aufgrund des Verbots vorgelegt hatte.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14.09.2017 zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 06.06.202.