Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

VG Düsseldorf

05.11.2024

23 K 7084-22

Sachverhalt

Die Kläger wenden sich gegen den Ausschluss ihrer Hündin „F.“ von einer Hundeausstellung, weil deren Rute als qualzuchtverdächtig eingestuft wurde. Der Beklagte beruft sich auf den Ausschlussgrund nach § 10 TierSchHuV der Hunde mit Qualzuchtmerkmalen von Ausstellungen ausschließt. Der Ausschluss der Hündin stützt sich auf die Feststellung, dass ihre Rute genetisch stark verkürzt ist, was zu erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation und im Verhalten des Tieres führt. Darüber hinaus beeinträchtigen weitere Zuchtmerkmale wie die Brachycephalie die körperliche und soziale Gesundheit des Hundes. Der Beklagte argumentiert, dass der Ausschluss dem Ziel diene, Züchtungen zu verhindern, die das Tierwohl gefährden, und dass solche Merkmale sowohl aus Tierschutzsicht als auch aus rechtlicher Perspektive problematisch sind. Die Kläger wiederum bestreiten, dass die Hündin aufgrund der Verkürzung der Rute und ihrer weiteren Merkmale als qualzuchtgefährdet gelten könne, und stellen infrage, ob der Ausschluss verhältnismäßig und rechtlich gerechtfertigt ist. Es stellt sich also die Frage, ob die Anwendung der TierSchHuV im konkreten Fall rechtmäßig war und ob der Ausschluss im Einklang mit den züchterischen und tierschutzrechtlichen Vorgaben steht.

Beurteilung

Die Klage der Kläger gegen den Ausschluss ihrer Hündin „F.“ von der Hundeausstellung blieb erfolglos. Der Beklagte hatte die Hündin aufgrund ihrer genetisch bedingt stark verkürzten Rute gemäß der Tierschutz-Hundeverordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a TierSchHuV) und des Tierschutzgesetzes (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG) von der Veranstaltung ausgeschlossen. Das Gericht bestätigte jedoch den Ausschluss als rechtmäßig. Es stellte fest, dass die Rute der Hündin aufgrund ihrer Verkürzung auf ein bis zwei Wirbel für den artgemäßen Gebrauch untauglich und die Kommunikationsfähigkeit des Tieres erheblich eingeschränkt sei. Dies stelle einen Schaden im Sinne der Tierschutz-Hundeverordnung dar, auch wenn keine unmittelbaren Schmerzen vorliegen. Die beeinträchtigte Ausdrucksfähigkeit in der Kommunikation mit Artgenossen werde als erheblicher Nachteil für das Tierwohl gewertet. Die Kläger argumentierten, dass andere Kommunikationsmittel den Verlust der Rute kompensieren könnten, was jedoch rechtlich irrelevant war, da die Abweichung vom Normalzustand des Tieres entscheidend war. Die Zucht von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen, die zu funktionalen Beeinträchtigungen führen, verstößt gegen tierschutzrechtliche Normen. Daher war der Ausschluss der Hündin rechtlich gerechtfertigt.

Entscheidung

Die Klage wird abgewiesen. Der Ausschluss von der Ausstellung aufgrund der genetisch verkürzten Rute gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a TierSchHuV und § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist rechtmäßig.