Das Verwaltungsgericht hat das Haltungs- und Betreuungsverbot für die Tiere des Antragstellers unter Verweis auf Art. 20a GG und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG als voraussichtlich rechtmäßig angesehen. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Schutz von Tieren als Mitgeschöpfe im Rahmen der ordnungsgemäßen Pflege und Haltung. Diese Verantwortung umfasst auch Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren, die eine sofortige Umsetzung der Verfügung erforderlich machen können.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der wiederholt oder grob gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG verstößt, das Halten von Tieren untersagen, wenn dadurch den Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Tierhalter die Tiere nicht artgerecht pflegt, ernährt und unterbringt (§ 2 Nr. 1 TierSchG).
Im vorliegenden Fall wurde das Verwaltungsgericht durch einen Bericht der Amtstierärztin belegt, dass die Tiere des Antragstellers, darunter Französische Bulldoggen und andere Tiere wie Papageien und Schweine, unter gravierenden Mängeln in Bezug auf Pflege, Ernährung und Gesundheit litten. Der Zustand der Tiere, die im Umfeld stark verschmutzter Gehege und Zwinger gehalten wurden, sowie die gravierenden gesundheitlichen Mängel, darunter entzündete Augen und unbehandelter Zahnstein, bestätigten diese tierschutzrechtlichen Verstöße.
Das Gericht stellte klar, dass der Einschätzung der amtlichen Tierärzte nach § 15 Abs. 2 TierSchG besondere Bedeutung zukommt. Diese sind in Fällen wie diesem als sachverständige Personen zur Beurteilung der tierschutzrechtlichen Fragen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG maßgeblich. Die Feststellungen der Amtstierärztin, dass die Haltungsbedingungen für die Tiere unzumutbar waren und die Versorgung unzureichend war, wurden nicht durch die Einwände der Beschwerde erschüttert. Insbesondere wurde die Behauptung, die Tiere seien regelmäßig von mehreren Tierärzten versorgt worden, nicht als ausreichender Nachweis für die ordnungsgemäße Pflege anerkannt.
Zudem hat das Verwaltungsgericht die Mängel in der Haltung der Tiere anhand von Foto- und Zeugenaussagen bestätigt und die Pflege von Krallen und Zähnen, die nach den tierschutzrechtlichen Vorgaben des § 2 TierSchG als notwendige Pflegemaßnahmen gelten, als unzureichend bewertet. Das Gericht wies darauf hin, dass die Tierhaltung nur dann als artgerecht gilt, wenn die Tiere regelmäßig und angemessen gepflegt werden, was hier nicht der Fall war.
Das Verwaltungsgericht stellte zudem eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere durch den Antragsteller fest, aufgrund des schlechten Ernährungszustands mehrerer Hunde, die teils hochgradig unterernährt waren. Die Beschwerde des Antragstellers, dass die Tiere ausreichend versorgt worden seien, konnte das Gericht nicht überzeugen.
Das Gericht entschied, dass die Verstöße gegen § 2 TierSchG (Pflegegebot) und § 1 TierSchG (Grundsatz des Tierschutzes) schwerwiegende Vernachlässigungen darstellten, die eine Wiederholung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG begründeten.