Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht OVG Berlin-Brandenburg Datum 22.02.2017 Aktenzeichen Das verhängte Haltungs- und Betreuungsverbot wurde als verhältnismäßig nach Art. 20a GG und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG b Sachverhalt Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die ihr am 9. Dezember 2014 erteilte und bis zum 9. Dezember 2015 befristete Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte und die Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache (VG 24 K 379.15) zu verlängern. Die Antragstellerin erhob daraufhin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18.01.2026. Beurteilung Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Antragstellerin nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG die erforderliche Sachkunde für die Erlaubniserteilung nicht hinreichend nachgewiesen habe. Die Antragstellerin hatte zwar langjährige Erfahrung und eine Reihe von Seminaren absolviert, konnte jedoch nicht den Nachweis einer Ausbildung bei einer anerkannten Institution oder einer Prüfung erbringen. Die bloße Teilnahme an Seminaren oder das Vorlegen von Empfehlungsschreiben genügten nicht, um die nötige Fachkunde für den Betrieb einer Hundeschule gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. nachzuweisen. Die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Sachkunde erfordert fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Biologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, der Ausbildung und des Trainings des Hundes sowie des Umganges mit Hund und Halter. Die Entscheidung des Antragsgegners, ein Fachgespräch zu verlangen, wurde als rechtmäßig erachtet. Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass der Begriff der „Sachkunde“ nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, dessen Nachweis sowohl durch eine formale Ausbildung als auch durch berufliche Erfahrung erfolgen kann. Dabei war die Antragstellerin in der Beweispflicht, konnte jedoch diese nicht in ausreichendem Maße erbringen. Die von ihr vorgelegten Seminare und die berufliche Praxis belegten lediglich eine Vermutung der Sachkunde, reichten jedoch nicht aus, um die notwendigen Kenntnisse zur Erteilung der Erlaubnis zu bestätigen. Der Einwand der Antragstellerin, dass eine andere Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen angewendet wurde, änderte nichts an der rechtlichen Beurteilung, da die Anforderungen an die Sachkunde und deren Nachweis gerechtfertigt sind. Das Verwaltungsgericht folgerte, dass ein Anordnungsanspruch aufgrund der unzureichenden Nachweise nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der Antragstellerin zu erwarten war. Entscheidung Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen, da das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses rechtfertigt. Zurück zur Übersicht