Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

OVG Lüneburg

04.12.2017

11 LA 26/17

Sachverhalt

Die Klägerin wendet sich gegen eine in der ihr von der Beklagten mit Bescheid vom 5. Februar 2016 erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer mobilen Hundeschule enthaltene Nebenbestimmung. Diese unter Nr. 6 in dem Erlaubnisbescheid aufgeführte Nebenbestimmung lautet:

„Sollten Sie der beantragten Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Stadt B. nachgehen, ist die für den Tätigkeitsort zuständige Veterinärbehörde unverzüglich zu informieren.“

In der von dem Verwaltungsgericht am 2. November 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung über die von der Klägerin gegen die Nebenbestimmung Nr. 6 erhobene Klage hat die Beklagte die angefochtene Auflage dahingehend geändert, dass die Informationsmitteilung an die Beklagte zu richten ist, und erklärt, dass auch eine Mitteilung per Email ausreicht. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Die Klägerin hat gegen eine Nebenbestimmung in einer von der Beklagten erteilten Erlaubnis für den Betrieb einer mobilen Hundeschule geklagt. Die Nebenbestimmung verlangte, dass die Klägerin die Veterinärbehörde unverzüglich informiert, wenn sie außerhalb des Gebiets der Beklagten tätig wird. Während des Verfahrens wurde diese Bestimmung dahingehend geändert, dass die Information nunmehr an die Beklagte selbst und auch per E-Mail erfolgen kann. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, und die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die streitgegenständliche Auflage stützte sich auf § 11 Abs. 1 und 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), insbesondere auf die Regelung, dass für den Betrieb einer mobilen Hundeschule eine Erlaubnis erforderlich ist, die mit Auflagen versehen werden kann. Das Gericht stellte fest, dass diese Auflage der Wahrung des Tierschutzes dient, insbesondere der Möglichkeit, Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständigen Veterinärbehörden zu ermöglichen, um die Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen zu überprüfen. Die Auflage sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.
Darüber hinaus wurde die Auflage als praktikabel angesehen, insbesondere nachdem sie so geändert wurde, dass die Klägerin lediglich die Beklagte über ihren Aufenthaltsort informieren muss, was durch moderne Kommunikationsmittel einfach umsetzbar sei. Einwände der Klägerin, dass dies unzumutbar oder unpraktikabel sei, wurden zurückgewiesen. Die Klägerin selbst habe bereits im Verwaltungsverfahren ähnliche Informationen bereitgestellt.
Schließlich wurde die Auflage nicht als diskriminierend oder verfassungswidrig nach Art. 3 Abs. 1 GG angesehen, da die Beklagte die Möglichkeit habe, Aufenthaltsorte mobiler Hundeschulen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nur schwer nachzuvollziehen. Es wurde auch festgestellt, dass stationäre Hundeschulen aufgrund ihrer festen Standorte und Zeiten nicht vergleichbar seien.

Entscheidung

Die Zulassung der Berufung ist nicht gerechtfertigt, da die Frage sich nur auf die Umstände des Einzelfalles bezieht und nicht die allgemeine Klärung der Anforderungen an Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG betrifft, die immer vom Einzelfall abhängen. Daher ist eine grundsätzliche Klärung nicht erforderlich.