Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Haltungs- und Betreuungsverbot Tier Schafe Gericht OVG Mecklemburg-Vorpommern Datum 01.03.2016 Aktenzeichen 1 M 470/15 Sachverhalt Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners, die ihm die Haltung von Schafen untersagt. Diese Verfügung basiert auf wiederholten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz (§ 2 TierSchG), die bei verschiedenen amtlichen Kontrollen zwischen 2009 und 2015 festgestellt wurden. Insbesondere wurden mangelhafte Versorgung mit Wasser und Futter sowie unzureichende Weidebedingungen beanstandet. Trotz mehrfacher Anordnungen zur Verbesserung der Haltung und Bußgeldverfahren (z.B. nach § 17 TierSchG) wurden weiterhin Mängel festgestellt. Infolge dieser Verstöße erließ der Antragsgegner am 19. Oktober 2015 eine tierschutzrechtliche Verfügung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zur Auflösung des Schafbestandes und verhängte ein generelles Tierhalteverbot nach § 16a Abs. 1 TierSchG. Der Antragsteller legte Widerspruch ein, der jedoch gemäß § 70 VwGO als unzulässig verworfen wurde, da er verspätet einging. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 3. November 2015 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs teilweise wieder her. Es entschied, dass der Antragsteller 20 Schafe abzugeben habe, jedoch eine Auswahl der verbleibenden Tiere (außer tragenden Mutterschafen) dem Antragsteller überlassen blieb, andernfalls solle der Antragsgegner die Auswahl treffen. Der Antragsgegner legte gegen diesen Beschluss gemäß § 146 Abs. 1 VwGO Beschwerde ein und führte aus, dass der Antragsteller nach wie vor nicht in der Lage sei, die Tiere artgerecht zu halten, was durch die wiederholten Verstöße belegt sei. Der Antragsgegner verwies darauf, dass die vorherigen Maßnahmen, wie Auflagen und Bußgelder, keine nachhaltige Verbesserung bewirkt hätten und die Gefahr bestünde, dass der Schafbestand wieder anwachsen würde. Beurteilung Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Der Eilantrag des Antragstellers war auch ohne vorherige Widerspruchseinlegung zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller legte rechtzeitig Widerspruch ein, sodass die Frist gewahrt war. Die angegriffene tierärztliche Verfügung ist rechtmäßig, da sie auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG beruht. Der Antragsteller hat wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorschriften (§ 2 TierSchG) verstoßen, was zu erheblichen Schmerzen und Leiden der Tiere führte. Ein mangelhafter Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand einer Vielzahl von Tieren rechtfertigt den Erlass eines Haltungsverbotes sowie die Fortnahme der gesamten Herde. Die wiederholten Missstände, wie unzureichende Wasser- und Futterversorgung, verschmutztes Wasser, verpilztes Heu und nicht artgerechte Haltungsbedingungen, zeigen, dass der Antragsteller zur Haltung von Schafen ungeeignet ist und in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut tierschutzrechtliche Verstöße begehen würde. Das verhängte Tierhaltungsverbot und die Bestandsauflösung sind daher verhältnismäßig und notwendig, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Eine Reduzierung des Bestandes würde nicht ausreichen, da keine nachhaltige Verbesserung der Haltungsbedingungen zu erwarten ist. Entscheidung Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 3. November 2015 geändert: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2015 wiederherzustellen, wird insgesamt abgelehnt. Zurück zur Übersicht