Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht OVG Mecklemburg-Vorpommern Datum 30.01.2013 Aktenzeichen 3 L 93/09 Sachverhalt Der Kläger wehrt sich gegen einen Kostenbescheid in Höhe von 8.128,00 Euro der Beklagten über die Unterbringung und Pflege einer Hündin der Rasse Stafford-Terrier im Tierheim A-Stadt von Juli 2001 bis März 2004. Die Hündin wurde als Fundtier am 25.07.2001 im Tierheim abgegeben. Der Kläger behauptet, im Zeitraum von 2001 bis 2004 weder Halter noch Eigentümer noch sonstiger Berechtigter des Tieres gewesen zu sein, da er seit seiner Inhaftierung im Februar 2000 nicht mehr für das Tier verantwortlich war. Bis zu Beginn des Jahres 2000 war er der Halter Hündin. Die Beklagte begründet die Kostenforderung mit den §§ 70, 114 Abs. 1 und 3 SOG M-V i.V.m. § 13 VwKostG M-V, da das Tier im Rahmen einer hoheitlichen Aufgabe durch den Tierschutzverband, der im Auftrag der Stadt den Betrieb des Tierheims führte, aufgenommen und versorgt wurde. Das Verwaltungsgericht Schwerin hob den Bescheid auf, da keine behördliche Sicherstellung oder Verwahrungsanordnung vorlag und der Tierschutzverband lediglich als Verwaltungshelfer tätig war. Die Beklagte legte Berufung ein und führte aus, dass die Aufnahme des Hundes eine Amtshandlung im Rahmen des Betreibervertrags war. Die Kosten seien auf der Basis der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterbringung des Tieres kalkuliert worden. Der Kläger bestreitet die Kostenhöhe und die Rechtmäßigkeit der Erhebung. Beurteilung Der Kostenbescheid der Beklagten wurde vom Verwaltungsgericht Schwerin zu Recht aufgehoben, da er rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte. Der angefochtene Kostenbescheid kann nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V gestützt werden, da es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Auslagen handelt. Zwar regelt § 10 VwKostG M-V die Erstattung von Auslagen im Zusammenhang mit Verwaltungsgebühren, jedoch müssen diese Auslagen "aussonderungsfähig" sein, d.h., sie müssen tatsächlich mit der Amtshandlung in Verbindung stehen und dürfen nicht allgemeine Verwaltungskosten betreffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Kosten, die nicht speziell einem bestimmten Fall der Tieraufbewahrung zugeordnet werden können, sondern allgemeine Betriebskosten des Tierheims betreffen. Die Hündin, deren Unterbringungskosten im Streit sind, wurde als Fundtier aufgenommen. Die Beklagte als zuständige Fundbehörde übernahm die Aufbewahrung und Pflege des Tieres. Die anfallenden Kosten für die Unterbringung und Pflege wurden jedoch nicht korrekt als Auslagen im Sinne des Gesetzes ausgewiesen, da sie eher pauschal berechnet wurden, anstatt direkt der Aufnahme des einzelnen Tieres zugeordnet zu werden. Die Beklagte hatte einen Betreibervertrag mit dem Tierschutzverband, der das Tierheim betreibt, ohne dass konkrete Kosten für jedes Fundtier abgerechnet wurden. Ein Verwaltungshelfer (hier der Tierschutzverband) handelte im Auftrag der Beklagten, und das Handeln des Helfers wurde der Behörde zugerechnet. Dennoch konnte die Beklagte keine konkreten aussonderungsfähigen Kosten geltend machen. Zudem wurde die Frage, ob eine Begrenzung der Unterbringungskosten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit notwendig ist, offen gelassen. Die Entscheidung über die Kostentragung wurde letztlich aufgrund der fehlerhaften Berechnung der Kosten und der unzureichenden Zuordnung von Auslagen zur Amtshandlung aufgehoben. Entscheidung Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17.04.2009 wird zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht