Urteil: Details

Öffentliches Recht

Haltungs- und Betreuungsverbot

Wirbeltiere

OVG NRW

10.02.2017

20 A 1897/15

Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen, der sich gegen die Untersagung des gewerbsmäßigen Haltens von Wirbeltieren und die Zwangsgeldandrohung im Zusammenhang mit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. April 2014 richtete. Es stützte sich auf § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG, wonach die Tätigkeit des Klägers, Tiere gegen Entgelt abzuholen und in privaten Pflegestellen oder gewerblichen Tierpensionen unterzubringen, ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a Alt. 2 TierSchG erlaubnispflichtig. Der Kläger sei Mithalter der Tiere, da er durch Verträge mit Gemeinden über die Aufnahme von Gefahr- und Fundtieren die tatsächliche Bestimmungsmacht über diese Tiere ausübe. Die Gewerbsmäßigkeit des Haltens sei gegeben, weil der Kläger aus den Verträgen Einnahmen erziele, die seine Kosten überstiegen.
Der Kläger stellt daraufhin einen Antrag zur Zulassung der Berufung.

Beurteilung

Das Verwaltungsgericht hat die Kriterien des Halters gemäß § 2 TierSchG angewendet und festgestellt, dass der Kläger durch seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Gemeinden eine umfassende Bestimmungsmacht über die Tiere habe, auch wenn diese in privaten Pflegestellen untergebracht seien. Es kam zu dem Schluss, dass die Pflegestellen lediglich als Mittel zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Klägers fungierten und dieser weiterhin die maßgeblichen Entscheidungen über die Tiere treffe. Die Tatsache, dass der Kläger durch diese Tätigkeit Gewinne erziele, belege die Gewerbsmäßigkeit.
Für die Zulassung der Berufung sah das Gericht keine ernstlichen Zweifel, da der Kläger keine stichhaltigen Gründe gegen die Annahme der Erlaubnispflichtigkeit und Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit vorgebracht hatte. Es wurde zudem klargestellt, dass die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Klägers einer gewerbsmäßigen Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG nicht entgegensteht, wenn diese zur Finanzierung der gemeinnützigen Zwecke dient.
Das Urteil bezieht sich auf die Gewerbsmäßigkeit des Haltens von Tieren, die nach der Rechtsprechung auf das Vorliegen der Absicht zur Gewinnerzielung abgestellt wird, auch wenn dies zur Finanzierung gemeinnütziger Tätigkeiten erfolgt. Die vom Kläger angeführten rechtlichen Bedenken zur Definition der Gewerbsmäßigkeit wurden nicht als ausreichend erachtet, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht stellte zudem fest, dass die Einnahmen des Klägers aus vertraglich geregelten Leistungen für die Unterbringung von Tieren zu einem Überschuss führen, der zur Finanzierung anderer gemeinnütziger Tätigkeiten verwendet wird. Der Kläger konnte keine konkreten Belege für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht liefern, da er nur vage die Aufwendungen für die Haltung der Tiere anführte, ohne die Höhe der Einnahmen und Ausgaben detailliert darzulegen. Die angeblichen Sachspenden an die Pflegestellen für Tiere wurden ebenfalls nicht in voller Höhe ausgeglichen. Insofern blieb der Kläger den Nachweis schuldig, dass die Einnahmen aus den Verträgen mit den Gemeinden nicht durch entsprechende Ausgaben aufgezehrt werden.

Entscheidung

Die Rechtssache wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf und ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sie auf den konkreten Fall des Klägers abgestimmt ist. Die Fragen zur Gewinnerzielungsabsicht sind im Kontext des Einzelfalls ausreichend geklärt, und der Kläger konnte keine für die Klärung erforderlichen neuen rechtlichen Argumente vorbringen. Zudem wurde die Aufklärung des Sachverhalts nicht in einem Verfahrensmangel verletzt, da der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für eine erforderliche weitergehende Sachverhaltsaufklärung vorlegte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.