Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Haltungs- und Betreuungsverbot Tier Schafe Gericht OVG NRW Datum 28.01.2019 Aktenzeichen 20 B 1616/18 Sachverhalt Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte zuvor eine Ordnungsverfügung erlassen, die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 TierSchG die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Schafe sowie deren Freigabe zur Veräußern anordnete und dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Schafen untersagte. Der Antragsteller hatte gegen diese Verfügung vorläufigen Rechtsschutz beantragt, was das Gericht jedoch ablehnte. In der Begründung des Verwaltungsgerichts wurde festgestellt, dass die Ordnungsverfügung im Einklang mit § 16a Abs. 1 TierSchG stehe, insbesondere da die Schafe nicht artgerecht und ausbruchsicher untergebracht seien und dadurch erhebliche Gefahren bestünden. Der Antragsteller hatte es trotz mehrfacher Aufforderungen versäumt, eine sichere Umzäunung zu gewährleisten, was zu wiederholten Polizeieinsätzen führte. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, um den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.08.2018 wiederherzustellen. Beurteilung Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist die Untersagung der Haltung der Schafe rechtmäßig, da der Antragsteller wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen habe und mit weiteren Zuwiderhandlungen zu rechnen sei. Die fortwährende Gefahr für die Tiere, insbesondere durch das wiederholte Freilaufen auf Straßen, wurde als erheblich angesehen, was nach den Feststellungen des Gerichts auch der Gefahr von Schäden, Leiden oder Schmerzen für die Schafe entspräche. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Antragsteller keine überzeugenden Argumente gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbringen konnte. Insbesondere wurde der Gefahreneindruck, der sich durch das wiederholte Freilaufen der Schafe ergab, gemäß den Vorgaben des § 2 TierSchG gewichtet. Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller seit April 2018, als die erste Kontrolle und die Aufforderung zur ausbruchsicheren Einzäunung stattfanden, keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hatte, um die Sicherheit der Schafe zu gewährleisten. Das Gericht verwies darauf, dass der Antragsteller gemäß § 16a Abs. 1 TierSchG in Verbindung mit § 2 TierSchG für das Wohl seiner Tiere verantwortlich ist und auch in Fällen baurechtlicher Hindernisse (z. B. mangelnde Einzäunung aufgrund baurechtlicher Unzulässigkeit) die tierschutzgerechte Unterbringung sicherstellen muss. Die Fristverlängerung durch die Bauaufsichtsbehörde bis Ende 2018 änderte nichts an der Tatsache, dass der Antragsteller die Gefährdung der Tiere über Monate hinweg nicht abgestellt hatte. Schließlich wurde die Veräußern der Schafe durch die Antragsgegnerin als tierschutzrechtlich gerechtfertigt angesehen. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die Behörde in solchen Fällen anordnen, dass die Tiere abgegeben oder verkauft werden, wenn die Haltung nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Der Antragsteller betreibt die Haltung der Schafe als Liebhaberei, was keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung seiner Interessen zur Folge hatte. Es war nicht anzunehmen, dass durch eine fortgesetzte Unterbringung auf öffentlicher Kostenlast im Rahmen der Ordnungsverfügung eine tierschutzgerechte Lösung erzielt werden könnte. Entscheidung Die Entscheidung entspricht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes (§ 16a Abs. 1 TierSchG). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht