Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Pferd Gericht OVG NRW Datum 25.09.1997 Aktenzeichen 20 A 688/96 Sachverhalt Der Kläger hält Islandpferde und Galloway-Rinder auf gepachteten Flächen und wurde 1995 durch den Beklagten mit einer Ordnungsverfügung verpflichtet, einen künstlichen Witterungsschutz in Form eines dreiseitig geschlossenen Offenstalls auf seinen Weiden zu errichten. Begründet wurde dies mit der unzureichenden natürlichen Schutzmöglichkeit für die Tiere bei ganzjähriger Weidehaltung. Der Kläger legte Widerspruch ein und verwies auf die Robustheit der Islandpferde, die sich durch ihr Winterfell auch bei schlechtem Wetter und Frost wohlfühlten. Er argumentierte, dass die Tiere ausreichend natürlichen Witterungsschutz auf den Weiden hätten und die Errichtung eines künstlichen Schutzes naturschutz- und baurechtliche Probleme aufwerfen würde. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück, und das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Beklagten. Der Kläger legte daraufhin Berufung ein. Er betonte, dass die Pferde als Fluchttiere nicht in einem künstlichen Witterungsschutz bleiben würden und die Weiden für die Haltung optimal seien. Der Beklagte verteidigte die Anordnung mit der Argumentation, dass langanhaltende Niederschläge das Haarkleid der Tiere durchnässen würden, was zu einer Kälteempfindung führe, die durch das Fehlen eines Witterungsschutzes nicht gemildert werden könne. Beurteilung Die Ordnungsverfügung stützt sich auf § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes, wonach Tiere art- und bedürfnisgerecht untergebracht werden müssen. Eine verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren, die ganzjährig auf der Weide gehalten werden, erfordert in diesem Fall einen künstlichen Witterungsschutz, insbesondere für die Pferde und Rinder des Klägers, die im Winter auf den Weiden bleiben. Die Leitlinien zur Beurteilung der Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten, die auch wissenschaftlich fundiert sind, bestätigen, dass ein Witterungsschutz notwendig ist, um den Tieren vor extremen Wetterbedingungen Schutz zu bieten. Das Vorbringen des Klägers, dass die Pferde auch ohne Witterungsschutz auskämen, ist nicht überzeugend. Der Kläger hat keine wissenschaftlich fundierten Belege für seine Ansicht vorgelegt. Auch die Annahme, dass Islandpferde weniger empfindlich gegenüber Wetterbedingungen seien, wird durch die allgemeinen tierschutzrechtlichen Anforderungen widerlegt, die für alle Pferde gelten. Die Weiden des Klägers bieten keinen ausreichenden natürlichen Witterungsschutz. Gehölzstreifen und Bäume sind punktuell und unzureichend, um den Tieren Schutz vor Wind und Niederschlägen zu bieten. Auch die baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Einwände des Klägers führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Die Entscheidung des Beklagten, den Witterungsschutz anzuordnen, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Ermessensbefugnis korrekt entschieden und auch berücksichtigt, dass der Kläger die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Ordnungsverfügung grundsätzlich durchführen kann. Die baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Belange sind in diesem Fall nicht hinderlich, da der Beklagte in der Lage ist, dem Kläger die notwendigen Genehmigungen zu erteilen, wenn diese erforderlich sind. Entscheidung Die Entscheidung des Beklagten, die Errichtung des Witterungsschutzes anzufordern, war daher rechtmäßig und entspricht den tierschutzrechtlichen Vorgaben. Die Berufung hat keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht