Urteil: Details

Öffentliches Recht

Haltungs- und Betreuungsverbot

Nutztiere und Pferde

OVG Sachsen-Anhalt

27.10.2017

3 M 240/17

Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht Halle hatte die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederhergestellt, jedoch unberücksichtigt gelassen, dass die Widerspruchsbehörde den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 im Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 geändert hatte. Diese Änderung, die ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot für alle landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde beinhaltete, führte zu einem neuen Streitgegenstand. Daher war die sofortige Vollziehbarkeit des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und der Antragsteller konnte keine Bindungswirkung des früheren Eilbeschlusses geltend machen. Das Verfahren betraf nunmehr nur die künftige Haltung von Tieren, da der Tierbestand inzwischen aufgelöst war. Der Antragsteller begehrt daher in dem Beschwerdeverfahren weiter berechtigt zu sein, auch künftig landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferde anschaffen und halten zu dürfen.

Beurteilung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des im Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 verfügten Haltungs- und Betreuungsverbots für landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferden ist rechtmäßig.
Zunächst ist auf § 16a Abs. 1 TierSchG hinzuweisen, der es der Behörde ermöglicht, das Halten oder Betreuen von Tieren zu untersagen, wenn wiederholt tierschutzrechtliche Verstöße vorliegen und dadurch erhebliche Leiden für die Tiere entstehen. Dies ist hier der Fall, da der Antragsteller in mehreren Kontrollen seit 2015 erhebliche tierschutzrechtliche Verstöße begangen hat, die zu einem unverhältnismäßigen Leid bei den gehaltenen Tieren führten.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist, insbesondere um weiteres Tierleid zu verhindern. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von weiterem Tierleid, das durch die unzureichende Haltung und Pflege der Tiere des Antragstellers drohte, überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit, jedoch kann diese im öffentlichen Interesse eingeschränkt werden, besonders wenn der Tierschutz gefährdet ist, wie es hier der Fall ist. Zudem ist die Maßnahme gemäß § 16a Abs. 1 TierSchG geeignet und erforderlich, um das Tierwohl zu sichern.
Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse am Tierschutz das private Interesse des Antragstellers, sodass die sofortige Vollziehung des Verbots rechtmäßig erscheint.

Entscheidung

Die wiederholten, gravierenden Verstöße und die Tatsache, dass der Antragsteller trotz wiederholter Hinweise nicht in der Lage war, die Mängel zu beheben, rechtfertigen das sofortige Eingreifen der Behörde. Der Antragsteller hat auch durch die von ihm angegebene Einschätzung, seine Tierhaltung sei „vorbildlich“, gezeigt, dass er nicht die nötige Sensibilität für tierschutzrechtliche Anforderungen besitzt, sodass eine Aufhebung des Verbots eine weitere Gefährdung der Tiere zur Folge hätte.