Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Vogel Gericht OVG Schleswig-Holstein Datum 18.06.2020 Aktenzeichen 4 MB 21/20 Sachverhalt Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung vom 4. März 2020, insbesondere gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Einziehung und Veräußern von Tieren sowie die Anforderung eines Sachkundenachweises. Die vorgefundene Voliere nebst Ausstattung, die von der Antragstellerin getroffenen Aussagen und die fehlende Einsicht zur Änderung der tierschutzwidrigen Umstände ließen neben einem Mangel an den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Antragstellerin zu. Da sie eine tierschutzgerechte Vogel- und Heimtierhaltung nicht sicherstellen könne, sei eine alsbaldige Vermittlung der Tiere in eine dauerhaft tierschutzkonforme Haltung erforderlich. Der Widerspruch der Antragstellerin, der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzielt, ist auf diese Punkte beschränkt, was eine weitergehende gerichtliche Entscheidung ausschließt. Beurteilung Die Beschwerde ist auch gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet, da die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 4. März 2020 nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Diese Vorschrift verlangt, dass die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts umfassend begründet und dabei das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung darlegt. Im vorliegenden Fall enthält die Begründung der sofortigen Vollziehung lediglich eine Wiederholung der Gründe für die Einziehung und Veräußung der Tiere und stützt sich auf den Mangel an Sachkunde und die angebliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Diese Begründung stellt jedoch nicht dar, warum gerade die sofortige Vollziehung und nicht etwa eine Verzögerung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist. Die bloße Wiederholung der Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts ist nicht ausreichend, um ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Darüber hinaus wird in der Begründung kein ausreichender Bezug zu den rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin hergestellt, insbesondere nicht zu ihrem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Ein allgemeiner Verweis auf den Schutz der Tiere genügt nicht, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu belegen, das die sofortige Vollziehung rechtfertigt. Entscheidung Da die Begründung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Zurück zur Übersicht