Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Schafe

OVG Bautzen

06.12.2016

3 A 700/16

Sachverhalt

Der Kläger hatte die Rechtmäßigkeit der amtstierärztlichen Verfügungen zur Fortnahme und Veräußern von Schafen angegriffen, die aufgrund von gravierenden Mängeln in der Haltung und Fütterung durch die Beklagte erfolgt waren. Das Verwaltungsgericht hatte diese Bescheide als rechtmäßig erachtet und die Klage des Klägers abgewiesen. Insbesondere stützte sich die Entscheidung auf § 16a Abs. 1 TierSchG, wonach die Fortnahme von Tieren bei gravierenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zulässig ist. Zudem wurden die Tiere aufgrund ihrer schlechten Gesundheitszustände und mangelhaften Unterbringung von der Beklagten fortgenommen.

Beurteilung

Der Senat verweist auf das Verwaltungsgericht und erläutert im Hinblick auf die Zulassung des Vorbringens, dass die unmittelbare Ausführung der Maßnahme gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsPolG gerechtfertigt war. Der Kläger hatte trotz Versuchen der Beklagten, ihm eine Aufforderung zur artgerechten Haltung seiner Tiere zuzustellen, nicht reagiert. Daher war es aus Sicht des Verwaltungsgerichts notwendig, die Maßnahme sofort auszuführen, ohne den Kläger vorher anzuhören. Das Verwaltungsgericht stellte zudem fest, dass der Kläger durch sein Verhalten und seine fehlende Kooperation den Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Versorgung der Tiere begründete. Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens wurde zudem erkennbar, dass der Kläger keine ausreichende Fütterung und keinen ausreichenden Witterungsschutz für seine Tiere sicherstellen konnte.
Die Beklagte hatte im Rahmen eines Ortstermins am 10. April 2015 Mängel festgestellt: Die Futterraufe war nur mit minderwertigem Heu gefüllt, und der Unterstand war unzureichend. Daher konnte der Kläger trotz der gesetzten Frist nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes gerecht werden. Auch die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Gesundheitszustands der Tiere stützte sich auf die amtliche tierärztliche Feststellung und Fotos, denen der Kläger keine substantiellen Einwendungen entgegengesetzt hatte. Die Aussagen eines Zeugen, der erklärte, der Kläger hole regelmäßig Futter, konnten den dokumentierten Zustand der Tiere nicht entkräften.
Das Gericht stellte auch fest, dass es keine weiteren Beweisanträge seitens des Klägers gab und dass daher keine weitere Aufklärung auf Amts wegen erforderlich war. Es kam zu der Schlussfolgerung, dass die Tiere gemäß § 16a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG veräußert werden konnten, da der Kläger die Tiere nicht ausreichend versorgen konnte.

Entscheidung

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist rechtmäßig und nachvollziehbar bestätigt, da die Beklagte nach den gesetzlichen Vorgaben des § 16a Abs. 1 und 2 TierSchG sowie der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Situation korrekt gehandelt hatte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde daher abgelehnt.