Das Gericht führte aus, dass gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung nur dann wiederhergestellt werden kann, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes offensichtlich ist. In diesem Fall war die tierschutzrechtliche Anordnung jedoch offensichtlich rechtmäßig, da der Antragsteller wiederholt gegen § 2 TierSchG verstoßen hatte, indem er seinen Schafen nicht die notwendige Pflege, Ernährung und einen angemessenen Witterungsschutz gewährte. Werden Schafe ganzjährig in Freilandhaltung gehalten, besteht eine artgerechte Haltung i.S.d. § 2 Nr. 1 TierSchG nur, wenn ausreichender Witterungsschutz besteht. Diese Verstöße rechtfertigten das Schafhaltungs- und -betreuungsverbot gemäß § 16a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG.
Die Anordnung wurde als verhältnismäßig und ermessenfehlerfrei angesehen, da sie erforderlich war, um weiteres Leid bei den Tieren zu verhindern. Das Gericht betonte, dass die Anordnung des Schafhaltungs- und -betreuungsverbots im Einklang mit den tierschutzrechtlichen Vorgaben stand, insbesondere den Empfehlungen des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung. Es wurde auch berücksichtigt, dass der Antragsteller auf wiederholte Aufforderungen hin keine ausreichenden Maßnahmen ergriff, um die Mängel zu beheben.
Zudem bekräftigte das Gericht, dass es nicht erforderlich sei, auf tatsächliche Schäden bei den Tieren zu warten, sondern die Behörde schon dann handeln könne, wenn die Gefahr für das Tierwohl offensichtlich war (§ 16a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG). Die Zwangsvollstreckung der Anordnung, einschließlich der Androhung der Auflösung des Schafbestandes, wurde als angemessen und gerechtfertigt erachtet. Das Gericht stellte fest, dass in diesem Fall keine mildere Maßnahme wie die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld in Betracht kam, da diese nicht geeignet wären, die Ziele des Tierschutzes in angemessener Weise zu erreichen.
Die sofortige Vollziehung war notwendig, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße zu verhindern und das Wohl der Tiere zu schützen.