Die Klage hatte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen wurden die angefochtenen Nebenbestimmungen des Bescheids vom 15. Januar 2017 als rechtmäßig angesehen, da sie die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klage richtete sich auf die isolierte Aufhebung bestimmter Auflagen, die dem Erlaubnisbescheid nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG beigefügt waren.
Die Anordnungen A.5 (Exklusivität der Ausbildung durch die Klägerin), B.3 (Dokumentationspflicht bei regelmäßig gehaltenen Kursen) und B.7 (Impfpflicht für Hunde, die am Gruppentraining teilnehmen) stellten rechtmäßige Nebenbestimmungen dar und konnten durch eine isolierte Anfechtungsklage angegriffen werden. Diese Auflagen wurden als selbstständig durchsetzbar und nicht modifizierend hinsichtlich des Erlaubnisinhalts beurteilt, sodass eine isolierte Anfechtung zulässig war.
Die Impfauflage (Ziffer B.7), die eine gültige Impfung gegen bestimmte Krankheiten für Hunde vorschreibt, wurde ebenfalls als unverhältnismäßig und somit rechtswidrig angesehen. Zwar verfolgte die Auflage das legitime Ziel, die Hunde vor vermeidbaren Leiden zu schützen, doch war sie nicht geeignet, da die Klägerin nicht in der Lage war, den Impfschutz der Hunde korrekt festzustellen und zu kontrollieren. Die erforderliche Impfstatusüberprüfung war mit unzumutbarem Aufwand verbunden und somit nicht verhältnismäßig.
Die rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung stützten sich auf Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG, § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. und § 2 TierSchG, wobei das Gericht insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Anforderungen an die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Auflagen betonte.
Die Auflage, dass die Klägerin die Hundetrainings für Dritte selbst durchführen muss, ist gemäß § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. rechtmäßig, da sie sicherstellt, dass nur sachkundige Personen die Ausbildung vornehmen, was dem Tierschutz dient. Die Klägerin kann nicht lediglich die Organisation der Ausbildung an andere Personen delegieren, da dies den Anforderungen des Tierschutzes nicht genügt.
Auch die Auflage, regelmäßige Kurszeiten zu dokumentieren und dem Veterinäramt auf Anfrage vorzulegen, ist rechtmäßig und verhältnismäßig. Sie dient der tierschutzgerechten Kontrolle der Ausbildung und ermöglicht der Behörde unangekündigte Prüfungen. Die Dokumentation ist für die Klägerin mit geringem Aufwand verbunden, da sie ohnehin Kurszeiten bereitstellt. Die Maßnahme wurde als nicht unverhältnismäßig angesehen, und die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG bleibt bestehen.