Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Tierheimtiere

VG Cottbus

06.09.2017

3 L 509/17

Sachverhalt

Der Antragsteller hatte gegen verschiedene tierschutzrechtliche Auflagen aus der Erlaubnis zum Betreiben eines Tierheims verstoßen, insbesondere bei der Dokumentation und der Sachkunde der Leitung. Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 15. August 2017.

Beurteilung

Das Gericht wies den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 15. August 2017 ab. Die sofortige Vollziehung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet und ordnungsgemäß begründet. Der Antragsteller hätte die Erlaubnis nur erhalten dürfen, wenn er gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tierhaltung nachgewiesen hätte, was jedoch nicht geschehen ist. Zudem verweist der Antragsgegner auf § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a.F., wonach die Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn die verantwortliche Person zuverlässig ist. Wiederholte Verstöße des Antragstellers gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und fehlende Sachkunde, insbesondere bei der tierärztlichen Betreuung und der Dokumentation, führten zu der Annahme der Unzuverlässigkeit der verantwortlichen Personen.
Weiterhin verweist der Antragsgegner auf die Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Diese Maßnahme ist gerechtfertigt, da der Antragsteller wiederholt gegen tierschutzrechtliche Pflichten verstoßen hat und die Gefahr bestand, dass den Tieren weiterhin erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt würden. Die Anordnung, die Haltung und Betreuung von Tieren in einem Tierheim zu untersagen, wurde als notwendig erachtet, um künftige Verstöße und Gefährdungen des Tierwohls zu verhindern.
Insgesamt wurde die Ermessensausübung des Antragsgegners als rechtmäßig und verhältnismäßig betrachtet, da der Widerruf der Erlaubnis und das Verbot der Tierhaltung als geeignet und erforderlich angesehen wurden, um die Tiere vor weiteren tierschutzwidrigen Zuständen zu schützen.

Die Anordnung zur Auflösung des gesamten Tierbestandes des Antragstellers ist rechtmäßig und basiert auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Diese Vorschrift ermächtigt die zuständigen Behörden, Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu ergreifen, was dem staatlichen Schutzauftrag für Tiere nach Art. 20a GG entspricht. Im vorliegenden Fall war die Auflösung des Tierbestandes eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme, um die tierschutzwidrige Haltung der Tiere zu beenden, insbesondere aufgrund wiederholter Verstöße des Antragstellers gegen tierschutzrechtliche Anordnungen. Auch wenn die Frist für die Auflösung von nur vier Tagen als kurz erscheint, war sie angesichts der sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbote und der Unzuverlässigkeit des Antragstellers gerechtfertigt. Weitere Auflagen wurden als nicht geeignet erachtet, da der Antragsteller wiederholt gezeigt hatte, dass er nicht in der Lage oder willens war, Tiere tierschutzgerecht zu halten.

Auch die im Bescheid vom 15. August 2017 angeordnete Fortnahme und Einziehung von Tieren nach der Auflösung des Bestandes sowie deren anderweitige pflegliche Unterbringung ist gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG rechtmäßig. Diese Maßnahme stellt eine tierschutzrechtliche Verwaltungsvollstreckung in Form des unmittelbaren Zwangs dar, wenn die Tiere aufgrund erheblicher Vernachlässigung oder schwerwiegender Verhaltensstörungen gefährdet sind. Die zuständige Behörde darf in solchen Fällen die Tiere fortnehmen und auf Kosten des Halters anderweitig unterbringen, bis eine tierschutzgerechte Haltung sichergestellt ist.
Die Feststellung der Vernachlässigung oder der Gefährdung der Tiere erfolgt auf Grundlage des Gutachtens eines beamteten Tierarztes, dessen Einschätzung im Regelfall maßgeblich ist. Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung war im vorliegenden Fall erforderlich, um die Tiere vor weiterem Leid zu schützen und den tierschutzwidrigen Zustand zu beseitigen. Auf die Wiederholung tierschutzrechtlicher Verstöße und die Unfähigkeit des Halters, die Mängel abzustellen, wurde die Maßnahme gestützt.
Zudem wurde die Freigabe zur Veräußerung der Tiere nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG angeordnet, da eine tierschutzgerechte Haltung durch den Halter nicht sichergestellt werden konnte. Die Maßnahme wurde als verhältnismäßig beurteilt, da der Halter wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen hat und keine Aussicht auf Besserung bestand. Die Fristsetzung zur Herstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung wurde angesichts der Vorgeschichte als entbehrlich angesehen. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wurde aufgrund des öffentlichen Interesses am Schutz der Tiere und der Ungefährlichkeit der Fortführung der Haltung durch den Antragsteller ebenfalls bejaht.

Entscheidung

Der Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.08.2017 wiederherzustellen wird abgelehnt.