Urteil: Details

Öffentliches Recht

Wildtiere

Großkatzen

VG Dresden

20.03.2024

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Sachverhalt

Der Kläger beantragt eine Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Handel mit Raubkatzen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. b TierSchG. Er beabsichtigt, als Vermittler zwischen Haltern von Raubkatzen zu agieren, ohne die Tiere selbst zu halten oder zu transportieren. Die Beklagte verweigerte ihm die Erlaubnis, da der Kläger seiner Ansicht nach die erforderlichen Fachkenntnisse nicht nachgewiesen habe. Der Kläger legte verschiedene Nachweise vor, darunter ein Sachkundenachweis eines Sachverständigeninstituts, Praktikumsbescheinigungen und ein weiteres Zertifikat, die jedoch von der Beklagten als unzureichend angesehen wurden. Insbesondere sei der Sachverständige nicht bundesweit anerkannt, und die vorgelegten Dokumente würden keinen umfassenden Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse zu Haltung, Artenschutz und Tierschutz erbringen. Die Beklagte führte außerdem an, dass der Kläger sich in einem Fachgespräch als unzureichend sachkundig erwiesen habe. Der Kläger sei zudem seiner Verantwortung in Bezug auf das Tierschutzrecht und die Notfallbetreuung von Tieren nicht gerecht geworden. Die Klage ist auf die Aufhebung der Ablehnungs- und Widerspruchsbescheide gerichtet, während die Beklagte die Klage abweist und die Erlaubnisverweigerung verteidigt.

Beurteilung

Die Klage des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Handel mit Raubkatzen ist zulässig, aber unbegründet. Sie richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. b TierSchG. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, und ist auch nicht durch die zuvor erteilte Erlaubnis für den Handel mit Geparden erledigt, da der Kläger diese aufgrund der Beendigung seiner Kooperation mit dem Tierpark nicht mehr nutzen kann.
Die Ablehnung der Erlaubnis durch die Beklagte ist rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. muss der Antragsteller die erforderliche Sachkunde nachweisen, was der Kläger nicht getan hat. Der Nachweis der Sachkunde erfolgt entweder durch Ausbildung oder durch den beruflichen Umgang mit Tieren. Der Kläger konnte jedoch nicht ausreichend nachweisen, dass er über die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfügt, da seine vorgelegten Nachweise und Zertifikate nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Daher ist die Ablehnung der Erlaubnis aufgrund fehlender Sachkunde gerechtfertigt.
Dem Kläger wurde im September 2022 in einem Fachgespräch die erforderliche Sachkunde in den Bereichen Arten- und Tierschutz nicht bescheinigt. Die Prüfer kamen übereinstimmend zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger die relevanten fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nachweisen konnte. Die Kammer folgt der Ansicht, dass die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses eines Fachgesprächs nur auf den korrekten rechtlichen Rahmen und die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens beschränkt ist. Das Prüfungsverfahren wurde ordnungsgemäß dokumentiert, wobei die Anforderungen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG und der AVV TierSchG erfüllt wurden. Dabei reicht es aus, dass die Prüfer die wesentlichen Aspekte des Gesprächs festhielten und die Bewertung nachvollziehbar machten. Auch die Einhaltung der Vorschriften zu Artenschutz und Tierschutz wurde überprüft, da der Kläger in seiner Tätigkeit auch mit geschützten Tierarten gemäß der Verordnung (EG) 338/97 und dem § 11b TierSchG zu tun hat. Die Kammer sah keine Unregelmäßigkeiten bei der Prüfungsdurchführung oder der Beurteilung der Prüfungsinhalte.
Die Bewertung der mündlichen Prüfung des Klägers entspricht den rechtlichen Anforderungen und berücksichtigt die relevanten Normen des Tierschutz- und Artenschutzrechts. Die Prüfer orientierten sich an den Vorgaben der AVV TierSchG, insbesondere an den Anforderungen der Sachkunde, die sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Erfahrungen im Umgang mit Tieren umfassen (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.). Die Kammer betont, dass der Beurteilungsspielraum der Prüfer zu respektieren ist, solange keine Verfahrensfehler oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Dies ist in Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Kläger konnte keine substantiierten Einwendungen vorbringen, die die Richtigkeit der Prüfungsbewertung in Frage stellen. Zudem bezieht sich die gerichtliche Kontrolle auf prüfungsrechtliche Aspekte und nicht auf die fachliche Beurteilung durch die Prüfer.

Entscheidung

Die Klage wird abgewiesen. Die Durchführung eines Sachgesprächs auf der Grundlage von § 11 Abs 2 Nr 1 Halbsatz 2 TierschG a.F., der gemäß § 21 Abs 5 S 1 Halbsatz 1 TierschG anwendbar bleibt, ist zum Nachweis der Sachkunde ein besonderes Mittel der Sachaufklärung.

Das Fachgespräch ist einer Prüfungssituation weitgehend angenähert, so dass allgemeine Grundsätze des Prüfungsrecht für die Durchführung des Fachgesprächs und seiner Dokumentation sowie bei der Bewertung des 2. Ergebnisses und dessen gerichtlicher Überprüfung anzuwenden sind