Das Gericht beurteilte die angefochtenen Nebenbestimmungen des Erlaubnisbescheids vom 6. Dezember 2017 überwiegend als rechtmäßig. Die rechtlichen Grundlagen für Nebenbestimmungen bei tierschutzrechtlichen Erlaubnissen ergeben sich aus § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. in Verbindung mit § 21 Abs. 5 TierSchG, der es erlaubt, Erlaubnisse mit Nebenbestimmungen zu versehen, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Diese Bestimmungen dienen der Gefahrenabwehr und konkretisieren den Tierschutz gemäß § 2 TierSchG.
Die Entscheidung betraf mehrere Auflagen. So wurde die Befristung der Erlaubnis bis zum 1. Oktober 2019 als verhältnismäßig und gerechtfertigt angesehen, um die Zuverlässigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die tierschutzrechtlichen Anforderungen zu überprüfen. Auch die auflösende Bedingung, dass die Erlaubnis bei Ausfall verantwortlicher Personen erlischt, wurde als rechtmäßig bewertet, da sie sicherstellt, dass nur sachkundige und verantwortliche Personen die Tätigkeit ausführen.
Eine problematische Auflage war jedoch die Anforderung, dass Hunde zusätzlich zum gesetzlichen Tollwutimpfschutz auch gegen andere Krankheiten geimpft werden müssen. Diese Auflage wurde als rechtswidrig erachtet, da sie nicht in erster Linie dem Tierschutz dient, sondern vor allem tierseuchenrechtliche Ziele verfolgt. Da es an einer entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mangelt, die solche Regelungen für tierschutzrechtliche Erlaubnisse zulässt, war diese Auflage nicht rechtmäßig.
Ähnlich wurde die Auflage zur Anzeige von Transporten mindestens drei Werktage vor Durchführung als rechtswidrig beurteilt, da sie über die gesetzliche Regelung hinausging. Nach § 19 BmTierSSchV genügt eine Anzeige einen Werktag vor dem Transport, was die vom Antragsteller geforderte Frist von drei Werktagen überschritt.
Die übrigen Auflagen, insbesondere die Anforderungen zur Benennung von verantwortlichen Personen und zur Vorlage von Nachweisen über deren Sachkunde, wurden als rechtmäßig angesehen, da sie der Erfüllung der tierschutzrechtlichen Anforderungen dienen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Auflagen wurde ebenfalls als datenschutzrechtlich zulässig angesehen, da sie der Zweckbindung und Datenminimierung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht.
Der Antragsteller hatte die Auflage angefochten, dass er die TRACES-Bescheinigung (Tierverkehrskontrollsystem) in seinem Bestandsbuch dokumentieren muss, da er diese nicht selbst ausstelle. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 der BmTierSSchV verpflichtet ist, sicherzustellen, dass bei der Einfuhr von Hunden eine amtstierärztliche Bescheinigung vorliegt, die im TRACES-System erstellt wird. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der tierseuchenrechtlichen Regelung, die auf den Vorschriften der Richtlinien 90/425/EWG und 92/65/EWG basiert, die den Informationsaustausch zwischen den Veterinärbehörden regeln.
Das Gericht entschied, dass es verhältnismäßig und notwendig ist, dem Antragsteller aufzugeben, die TRACES-Bescheinigung in einem Bestandsbuch zu dokumentieren, um eine lückenlose Nachverfolgbarkeit der Transporte zu gewährleisten und etwaige tierschutzrechtliche Verstöße zu erkennen. Ebenso wurde die Auflage zur Vorlage einer Liste aller Pflegestellen gemäß § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a. F. als rechtmäßig erachtet, da sie dem Informationsbedürfnis der Behörde zur Überwachung der tierschutzgerechten Bedingungen diente.
Ferner wurde die Fortbildungspflicht für die verantwortlichen Personen des Antragstellers als rechtmäßig beurteilt, basierend auf § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 TierSchG a. F. Die konkrete Forderung, sich jährlich mindestens sechs Stunden fortzubilden, wurde als klar und verhältnismäßig angesehen, da sie der Verbesserung der tierschutzgerechten Praxis dient und den Anforderungen des Gesetzes entspricht.
Die im Bescheid unter Nr. 4.3 auferlegte Pflicht, vor der Zusammenarbeit mit anderen Personen sicherzustellen, dass diese über die erforderlichen tierschutzrechtlichen Erlaubnisse verfügen, ist rechtmäßig. Sie dient dem Schutz der Tiere, indem sie gewährleistet, dass die tierschutzrechtliche Verantwortung nicht durch die Delegation von Aufgaben an unzureichend kontrollierte Dritte umgangen wird. Dies ist auch im Einklang mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Tierschutz-Hundeverordnung.
Die Auflage unter Nr. 4.4, die eine Überwachung der Haltung von Hunden durch Vor- und Nachkontrollen vorschreibt, ist ebenfalls rechtmäßig und zumutbar. Der Antragsteller kann der Überforderung der verantwortlichen Personen durch Reduzierung der Pflegestellen oder Erhöhung der Personalanzahl entgegenwirken. Eine Delegation dieser Aufgaben an Vereinsmitglieder ohne hinreichende Prüfung der Zuverlässigkeit steht der Auflage entgegen, da nur die verantwortlichen Personen des Antragstellers durch die Behörde auf ihre Sachkunde überprüft werden können.
Weiterhin ist die Auflage unter Nr. 4.6, eine Rücknahmekapazität für „Rückläufer“-Hunde vorzuhalten, rechtmäßig, da sie sicherstellt, dass zurückgegebene Tiere tierschutzgerecht untergebracht werden, was durch die freiwillige Entscheidung des Antragstellers in Einzelfällen nicht ausreichend gewährleistet wäre.
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen ist im öffentlichen Interesse, um den Tierschutz während der Einfuhr und Vermittlung der Hunde sicherzustellen. Die Erteilung einer Registriernummer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der BmTierSSchV ist erforderlich, da die gewerbsmäßige Verbringung von Tieren eine solche Anmeldung verlangt. Diese Vorschrift setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus, sondern reicht aus, dass die Tätigkeit zumindest kostendeckend ausgelegt ist.
Zusätzlich bestätigen die Hinweise in den Nrn. 4 bis 14 der Anlage zur Erlaubnis die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der gewerbsmäßigen Tätigkeit und des TRACES-Systems, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und der Richtlinie 90/425/EWG festgelegt. Die Einwände des Antragstellers, dass diese Vorgaben nicht anwendbar seien, greifen nicht, da die Tätigkeit als wirtschaftlich eingestuft wird und TRACES für die Dokumentation von Tiertransporten erforderlich ist.