Die Klage der Klägerin wurde teilweise für begründet erklärt. Der Bescheid vom 23. Mai 2017 wurde insoweit für rechtswidrig erachtet, als er Anordnungen zu den Ziffern 3 und 4 sowie die Zwangsgeldandrohung betreffend einen Verstoß gegen diese Ziffern enthielt. Die Entscheidung stützt sich auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, da dieser als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu bewerten ist.
Die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Bescheids beruhen auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, das die zuständige Behörde zur Anordnung notwendiger Maßnahmen zur Beseitigung und Verhütung von Verstößen gegen das Tierschutzrecht ermächtigt. Konkret geht es um die Versorgung von Hunden mit Wasser gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Tierschutz-Hundeverordnung, wonach für eine ausreichende Wasserversorgung der Tiere gesorgt werden muss. Das Gericht befand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kontrolle am 18. Mai 2016 gegen diese Anforderungen verstoßen hatte, da den Hunden nicht ausreichend Wasser zur Verfügung stand. Das Gericht folgte dabei den Aussagen der Zeugen und verwarf die Glaubwürdigkeit der Darstellungen der Klägerin und ihres Zeugen.
Die Anordnungen zu Ziffer 1 und 2 des Bescheids, die die Wasserversorgung und allgemeine Haltungsbedingungen betrafen, wurden als gerechtfertigt erachtet, da die Klägerin ihre Pflicht zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nicht erfüllt hatte.
Zur Fütterung (Ziffer 2): Der Bescheid stützte sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 der TierSchHuV. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin ihre Hunde am Tag der Kontrolle mit unartgerecht hohem Kohlenhydratanteil (Nudeln, Brot) gefüttert hatte, was nicht den Anforderungen an eine artgerechte Ernährung entsprach. Auch wenn dies nur gelegentlich geschah, wurde die Anordnung als gerechtfertigt angesehen, um künftige Verstöße zu verhindern.
Zur Zwingerhaltung (Ziffer 3): Die Anordnung, die Zwingerfläche zu vergrößern, wurde jedoch für rechtswidrig erklärt. Nach § 6 Abs. 2 TierSchHuV muss die Zwingergröße den Anforderungen entsprechen, die für Hunde, die regelmäßig im Zwinger gehalten werden, eine Fläche von mindestens 6 qm für einen Hund und 9 qm für zwei Hunde vorsehen. Da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Hunde der Klägerin regelmäßig in einem Zwinger verbrachten, war die Anordnung zur Vergrößerung der Fläche unbegründet.
Zur Schutzhütte (Ziffer 4): Der Bescheid ordnete die Isolierung der Schutzhütte an, basierend auf § 4 Abs. 1 und 2 TierSchHuV, der die Anforderungen an eine hundegerechte Schutzhütte festlegt. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Schutzhütte bereits den gesetzlichen Anforderungen entsprach und aus wärmedämmendem Material gebaut war. Daher war die Anordnung zur Isolierung nicht gerechtfertigt.
Zum Liegeplatz (Ziffer 5): Die Anordnung, einen geeigneten Liegeplatz bereitzustellen, wurde hingegen als rechtmäßig angesehen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchHuV muss ein Hund im Freien einen witterungsgeschützten, schattigen Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden haben, der auch dann zur Verfügung steht, wenn der Hund im Zwinger ist. Da dies zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gegeben war, war die Anordnung berechtigt.
Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 7) wurde als rechtlich korrekt angesehen, da sie zur Durchsetzung der rechtmäßigen Anordnungen erging.