Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

VG Göttingen

12.06.2017

1 A 143/16

Sachverhalt

Die Klägerin, Geschäftsführerin mehrerer Unternehmen, hält auf ihrem Betriebsgelände zwei Schäferhunde zur Bewachung des Areals. Nach Anwohnerbeschwerden wurde die Hundehaltung am 18. Mai 2016 durch einen Vertreter des Ordnungsamts und einer Amtstierärztin kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass die Hunde unter tierschutzrechtlich unzureichenden Bedingungen gehalten wurden. Insbesondere wurde bemängelt, dass den Hunden kein Wasser zur Verfügung stand und sie mit nicht artgerechtem Futter (z. B. Brotresten und gekochten Nahrungsmitteln) gefüttert wurden. Der Zwinger, in dem die Hunde gehalten wurden, hatte nur 8 m² Fläche, was nach den Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) für zwei Hunde dieser Größe nicht ausreichend war. Zudem wurde die Schutzhütte der Hunde als nicht isoliert und unzureichend bewertet, und es fehlte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz.
Der Beklagte erließ daraufhin am 23. Mai 2016 eine Anordnung, die mehrere Maßnahmen beinhaltete, wie z. B. die Bereitstellung von ausreichend Wasser (ad libitum), artgerechtes Futter, eine Erweiterung des Zwingers auf mindestens 12 m² und die Verbesserung der Schutzhütte sowie der Liegeplätze. Es wurde auch ein Zwangsgeld in Höhe von 50 Euro angedroht, falls die Anordnungen nicht beachtet würden. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und bestritt die Vorwürfe. Sie argumentierte unter anderem, dass die Hunde regelmäßig Zugang zu Wasser hätten und außerhalb des Zwingers ausreichend Platz sowie isolierte Liegeflächen vorhanden seien. Zudem bestreitet sie, dass eine Zwingerhaltung vorläge, da die Hunde sich normalerweise frei auf dem Gelände bewegen könnten. Die Klägerin beantragt die Aufhebung des Bescheids, während der Beklagte die Klage abweist und die tierschutzrechtliche Anordnung verteidigt.
Die rechtlichen Grundlagen für die tierschutzrechtlichen Anordnungen sind §§ 2, 4, 6 und 8 des Tierschutzgesetzes sowie die Tierschutz-Hundeverordnung. Diese regeln unter anderem die Anforderungen an die artgerechte Haltung von Hunden, insbesondere hinsichtlich der Größe des Zwingers, der Versorgung mit Wasser und Futter sowie der Bereitstellung von angemessenen Ruheplätzen und Schutz vor Witterungseinflüssen.

Beurteilung

Die Klage der Klägerin wurde teilweise für begründet erklärt. Der Bescheid vom 23. Mai 2017 wurde insoweit für rechtswidrig erachtet, als er Anordnungen zu den Ziffern 3 und 4 sowie die Zwangsgeldandrohung betreffend einen Verstoß gegen diese Ziffern enthielt. Die Entscheidung stützt sich auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, da dieser als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu bewerten ist.
Die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Bescheids beruhen auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, das die zuständige Behörde zur Anordnung notwendiger Maßnahmen zur Beseitigung und Verhütung von Verstößen gegen das Tierschutzrecht ermächtigt. Konkret geht es um die Versorgung von Hunden mit Wasser gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Tierschutz-Hundeverordnung, wonach für eine ausreichende Wasserversorgung der Tiere gesorgt werden muss. Das Gericht befand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kontrolle am 18. Mai 2016 gegen diese Anforderungen verstoßen hatte, da den Hunden nicht ausreichend Wasser zur Verfügung stand. Das Gericht folgte dabei den Aussagen der Zeugen und verwarf die Glaubwürdigkeit der Darstellungen der Klägerin und ihres Zeugen.
Die Anordnungen zu Ziffer 1 und 2 des Bescheids, die die Wasserversorgung und allgemeine Haltungsbedingungen betrafen, wurden als gerechtfertigt erachtet, da die Klägerin ihre Pflicht zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nicht erfüllt hatte.
Zur Fütterung (Ziffer 2): Der Bescheid stützte sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 der TierSchHuV. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin ihre Hunde am Tag der Kontrolle mit unartgerecht hohem Kohlenhydratanteil (Nudeln, Brot) gefüttert hatte, was nicht den Anforderungen an eine artgerechte Ernährung entsprach. Auch wenn dies nur gelegentlich geschah, wurde die Anordnung als gerechtfertigt angesehen, um künftige Verstöße zu verhindern.
Zur Zwingerhaltung (Ziffer 3): Die Anordnung, die Zwingerfläche zu vergrößern, wurde jedoch für rechtswidrig erklärt. Nach § 6 Abs. 2 TierSchHuV muss die Zwingergröße den Anforderungen entsprechen, die für Hunde, die regelmäßig im Zwinger gehalten werden, eine Fläche von mindestens 6 qm für einen Hund und 9 qm für zwei Hunde vorsehen. Da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Hunde der Klägerin regelmäßig in einem Zwinger verbrachten, war die Anordnung zur Vergrößerung der Fläche unbegründet.
Zur Schutzhütte (Ziffer 4): Der Bescheid ordnete die Isolierung der Schutzhütte an, basierend auf § 4 Abs. 1 und 2 TierSchHuV, der die Anforderungen an eine hundegerechte Schutzhütte festlegt. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Schutzhütte bereits den gesetzlichen Anforderungen entsprach und aus wärmedämmendem Material gebaut war. Daher war die Anordnung zur Isolierung nicht gerechtfertigt.
Zum Liegeplatz (Ziffer 5): Die Anordnung, einen geeigneten Liegeplatz bereitzustellen, wurde hingegen als rechtmäßig angesehen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchHuV muss ein Hund im Freien einen witterungsgeschützten, schattigen Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden haben, der auch dann zur Verfügung steht, wenn der Hund im Zwinger ist. Da dies zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gegeben war, war die Anordnung berechtigt.
Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 7) wurde als rechtlich korrekt angesehen, da sie zur Durchsetzung der rechtmäßigen Anordnungen erging.

Entscheidung

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 23.05.2017 hinsichtlich der Anordnungen zu Ziffern 3 und 4 sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, soweit sich diese auf einen Verstoß gegen die Anordnungen zu Ziffern 3 und 4 bezieht. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.