Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tiertransporte

Rinder

VG Köln

18.11.2020

21 L 2135/20

Sachverhalt

Der Antrag der Antragstellerin ist gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit dem sie die Stempelung eines Fahrtenbuchs für den Transport von 132 trächtigen Rindern nach Marokko erreichen wollte. Die Antragstellerin begehrte die Stempelung gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport (TT-VO). Die Stempelung setzt jedoch voraus, dass kein überwiegender Grund für ein Verbot des Transports gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für ein solches Verbot mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt wären.

Beurteilung

Die Entscheidung berücksichtigt die Anforderungen an den Anordnungsanspruch im Eilverfahren, bei dem das Gericht die Voraussetzungen für die Hauptsacheentscheidung vorab überprüfen muss. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Antragsteller im Hauptverfahren voraussichtlich obsiegen wird und ihm durch das Abwarten der Entscheidung erhebliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen würden (vgl. § 123 Abs. 1, 3 VwGO). Die Entscheidung verweist zudem auf die Möglichkeit einer Inzidentprüfung von Verboten nach § 16a Abs. 1 TierSchG, da das Erteilen einer Genehmigung ohne die Möglichkeit einer Verbotsverfügung aufgrund der Eilbedürftigkeit rechtsmissbräuchlich wäre (Treu und Glauben, Art. 19 Abs. 4 GG).

Im vorliegenden Fall geht es um die Prüfung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 16a Abs. 1 TierSchG zur Verhinderung eines tierschutzwidrigen Tiertransports. Die Antragstellerin möchte den Transport von Rindern nach Marokko durchführen, jedoch bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Tiere dort mit hoher Wahrscheinlichkeit einer tierschutzwidrigen Schlachtung ausgesetzt wären.
Die zuständige Behörde ist nach § 16a Abs. 1 TierSchG verpflichtet, bei festgestellten oder drohenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz einzugreifen. Dabei muss sie nicht auf einen bereits begangenen Verstoß warten, sondern kann auch bei absehbaren Gefahren für das Tierwohl handeln. Es genügt, wenn ein tierschutzwidriges Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wobei der Begriff der „Gefahr“ elastisch ist und geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadens gestellt werden, je schwerer der mögliche Schaden wiegt.
Da im vorliegenden Fall der Transport in ein Land führt, in dem die Tiere mit hoher Wahrscheinlichkeit unter tierschutzwidrigen Bedingungen geschlachtet würden, ist die Behörde nach § 16a Abs. 1 TierSchG verpflichtet, den Transport zu untersagen. Eine Verlagerung der Verantwortung auf die Vorschriften des Unionsrechts, wie in einem früheren Fall bezüglich Frankreich, ist hier nicht gegeben, da es sich um Drittstaaten handelt, die nicht unter die EU-Tierschutzvorschriften fallen.
Für den Antrag auf einstweilige Anordnung wird geprüft, ob eine Abwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Tierschutzverstößen notwendig ist. Dabei wird das öffentliche Interesse am Schutz des Tierwohls als vorrangig angesehen, während die wirtschaftlichen Nachteile der Antragstellerin – ein entgangener Transport und damit ein verminderter Erlös – als weniger schwerwiegend bewertet werden. Insgesamt ergibt sich, dass der Antrag auf Stempelung des Fahrtenbuchs für den Transport abgelehnt wird, da der Transport mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen würde.

Entscheidung

Ein Anspruch auf Stempelung nach der TT-VO bestehe daher nicht, da der Transport möglicherweise gegen das Tierschutzgesetz verstoßen würde, was das Anordnungsbegehren ausschloss.