Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Schweine, Ziegen, Kaninchen

VG Mainz

25.09.2019

1 O 635/19

Sachverhalt

Der Vollstreckungsgläubiger beantragt nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 9 Abs. 2 LVwVG die richterliche Erlaubnis zur Durchsuchung der Stallungen des Vollstreckungsschuldner zu erteilen.

Beurteilung

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) kann die zuständige Behörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhinderung zukünftiger Verstöße ergreifen, einschließlich der Möglichkeit, Grundstücke und Gebäude zu durchsuchen. Eine Durchsuchung ist jedoch nur auf Grundlage einer richterlichen Anordnung zulässig, da sie in den Schutzbereich des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) eingreift. Eine Durchsuchung ist dann erforderlich, wenn die Vollstreckung einer behördlichen Anordnung nicht anderweitig durchsetzbar ist. Rechtsgrundlage für Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen sind die §§ 9 Abs. 1, Abs. 2, 61 ff. LVwVG. Hier war der Antrag unbegründet, da der Vollstreckungsgläubiger für die Anordnung der Vollstreckung Zwangsgeld angedroht hatte, was keine Durchsuchung notwendig machte. Zudem war die in den Ziffern des Bescheids vom 13. Juni 2019 vorgesehene Maßnahme (Auflistung der verbleibenden Tiere, Auflösung des Schweine-, Ziegen- und Kaninchenbestands und Hausschlachtungsverbot dieser Tierarten) bereits durch Zwangsgeld vollstreckbar, ohne dass eine Durchsuchung erforderlich war. Auch für eine Durchsuchung zum Zwecke der Vorbereitung einer Ersatzvornahme durch eine Untersuchung aller Tiere und eine Kontrolle ihres Impfstatus liegen die Voraussetzungen des § 9 LVwVG nicht vor.

Entscheidung

Der Antrag auf Erlass einer richterlichen Betretungs- und Durchsuchungserlaubnis wird abgelehnt.