Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Pferd Gericht VG Minden Datum 26.08.2019 Aktenzeichen 10 K 9520/17 Sachverhalt Der Kläger, der auf einem gepachteten Grundstück Pferde hält, fordert die Bekanntgabe der Namen der Personen, die im Jahr 2017 bei der zuständigen Behörde auf mögliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) hingewiesen haben. Die Hinweise führten zu tierärztlichen Kontrollen, bei denen Mängel festgestellt wurden, jedoch keine schwerwiegenden Verstöße. Die Behörde wies den Antrag des Klägers auf Namensnennung der Hinweisgeber mit der Begründung ab, dass die Hinweisgeber nicht zugestimmt hätten, ihre Daten preiszugeben, und daher deren Identität geschützt sei. Der Kläger argumentiert, dass der Schutz des Hinweisgebers durch dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (§ 2 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG) hinter seinem Interesse, zivil- oder strafrechtlich gegen die Person vorzugehen, zurücktreten müsse. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf die Möglichkeit, einen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geltend zu machen. Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass der Schutz des Hinweisgebers überwiege, es sei denn, der Hinweisgeber hätte in der Absicht gehandelt, den Ruf des Klägers zu schädigen, was hier nicht vorliege. Das Gericht muss daher im Rahmen einer Abwägung der betroffenen Interessen entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf die Offenlegung der Identität der Hinweisgeber hat. Ein solcher Anspruch könnte nur dann bestehen, wenn die Interessen des Hinweisgebers, seine Identität zu schützen, durch schwerwiegende Gründe wie eine missbräuchliche Anzeige überwiegt werden könnten. Beurteilung Die Klage des Klägers, der die Offenlegung des Namens einer Person begehrt, die ihn am 27. Juni 2017 auf mögliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz hingewiesen hatte, wurde gemäß § 88 VwGO als zulässig, jedoch unbegründet abgewiesen. Im Kern geht es um den Anspruch des Klägers auf Zugang zu Informationen gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), speziell auf die Identität des Hinweisgebers. Der Kläger beruft sich dabei auf § 4 Abs. 1 IFG NRW, der grundsätzlich einen Zugang zu amtlichen Informationen gewährt. Das Gericht argumentiert jedoch, dass der Anspruch des Klägers durch § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW ausgeschlossen ist, weil der Hinweisgeber der Offenlegung seines Namens nicht zugestimmt hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Hinweis unwahr oder leichtfertig gemacht wurde. Der Hinweis war sachlich und bezog sich auf die Mängel bei der Haltung der Pferde, ohne dass ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Fehlhinweis vorlag. Darüber hinaus schützt § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW auch die öffentliche Sicherheit, die durch die Offenlegung des Namens des Hinweisgebers beeinträchtigt werden könnte, da dies die Bereitschaft der Bevölkerung verringern würde, Hinweise zu geben. Zusätzlich verweist das Gericht auf § 9 Abs. 1 IFG NRW, der die Offenlegung personenbezogener Daten verbietet, es sei denn, es bestehen überwiegende schutzwürdige Belange des Antragstellers. Auch hier ist das Gericht der Ansicht, dass die überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Hinweisgebers an der Wahrung seiner Anonymität den Anspruch des Klägers überwiegen, zumal der Hinweis sachlich und nicht wider besseres Wissen erfolgt ist. Somit steht der Offenlegung des Namens des Hinweisgebers auch § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 IFG NRW entgegen. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass die Anonymität von Hinweisgebern gerade im Bereich des Tierschutzes von besonderer Bedeutung ist, um die Effektivität der behördlichen Arbeit zu gewährleisten und die Bereitschaft zur Meldung von Verstößen zu erhalten. Daher wurde die Klage abgewiesen, da keine der Ausnahmeregelungen des IFG NRW für die Offenlegung des Namens des Hinweisgebers einschlägig war. Entscheidung Die Klage wird abgewiesen. § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW steht der Offenbarung des Namens einer Person, die eine Behörde auf einen möglichen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz hinweist und der Offenbarung ihres Namens nicht zustimmt, grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegen, es sei denn es liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat. Die Offenbarung des Namens von Hinweisgebern ohne ihre Zustimmung ist geeignet, die Tätigkeit von Behörden im Bereich des Tierschutzes spürbar zu beeinträchtigen, weil weniger Personen bereit wären, entsprechende Hinweise zu geben, wenn ihre Anonymität nicht mehr gewährleistet wäre. Zurück zur Übersicht