Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Rinder

Vg Münster

25.10.2018

11 L 764/18

Sachverhalt

Der Antragssteller begeht, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 K 2262/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 hinsichtlich Ziffern 1 bis 7 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffern 8 bis 9 und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen,

Beurteilung

Die Entscheidung betrifft eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners, die mehrere tierschutzrechtliche Maßnahmen beinhaltete. Hinsichtlich der Ziffern 1 bis 6 der Ordnungsverfügung wurde der Antrag abgelehnt, da diese Bestimmungen offensichtlich rechtmäßig sind. Sie betreffen grundlegende tierschutzrechtliche Anforderungen wie die Bereitstellung einer sauberen und trockenen Liegefläche für die Rinder, die ausreichende Fütterung, die Aufbewahrung von Belegen über den Kraftfuttererwerb, die Gewährleistung des Zugangs zu frischem Wasser sowie die regelmäßige Klauenpflege. Diese Maßnahmen sind nach den §§ 16a Abs. 1 und 2 des Tierschutzgesetzes notwendig, um tierschutzrechtliche Verstöße zu verhindern. Der Antragsteller konnte die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung in diesen Punkten nicht substantiiert widerlegen. Auch die Zwangsgeldandrohungen in Bezug auf diese Ziffern wurden als rechtmäßig bewertet.
Im Hinblick auf Ziffer 7 der Ordnungsverfügung wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig abgelehnt. Dies lag daran, dass sich die Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO erledigt hatte, da der Antragsteller die Untersuchung des betroffenen Rinds auf BVD (Bovine Virus-Diarrhoe) bereits durchgeführt hatte, was die Notwendigkeit eines gerichtlichen Eilrechtsschutzes ausschloss.
Für die Ziffern 8 und 9 der Ordnungsverfügung, die sich auf Gebühren- und Auslagenforderungen beziehen, wurde der Antrag ebenfalls als unzulässig abgelehnt. Nach § 80 Abs. 6 VwGO ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in solchen Fällen nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, was hier nicht der Fall war.
Die Zwangsgeldandrohungen für die Ziffern 2 bis 5, die die tierschutzrechtlichen Vorgaben betreffen, wurden hingegen als zulässig und begründet angesehen. Diese Zwangsgeldandrohungen dienen der Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Vorschriften und wurden als angemessen und rechtmäßig bewertet.

Entscheidung

Zusammenfassend hat das Gericht die aufschiebende Wirkung nur in den Punkten wiederhergestellt, in denen der Antragsteller die rechtlichen Anforderungen erfüllt hatte, insbesondere bei den Ziffern 2 bis 5, die Zwangsgeldandrohungen betreffen. Alle anderen Anträge wurden entweder als unzulässig oder unbegründet abgelehnt.