Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Rinder Gericht VG Oldenburg Datum 19.09.2019 Aktenzeichen 7 B 2440/19 Sachverhalt Der Antragsgegner erließ am 5. September 2018 einen Bescheid, der den Antragsteller verpflichtete, die Anbindehaltung seiner Rinder zu beenden und auf eine tiergerechtere Haltung umzubauen, z.B. durch einen Liegeboxenlaufstall oder einen Tiefstreu- und Tretmiststall. Alternativ sollte den Tieren während der Vegetationsperiode von Mai bis Oktober täglicher Weidegang oder ganzjährig mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Laufhof gewährt werden. Dieser Bescheid wurde am 6. September 2018 zugestellt und trat am 8. Oktober 2018 in Bestandskraft. Trotz mehrfacher Nachkontrollen (u.a. am 9. Oktober 2018, 30. Oktober 2018, 7. Mai 2019 und 4. Juni 2019), bei denen der Antragsteller weiterhin gegen die Vorgaben verstieß, ergriff er keine Maßnahmen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen. Zusätzlich ordnete der Antragsgegner am 20. November 2018 eine Beleuchtungsintensität von mindestens 80 Lux für die Stallungen und eine tägliche Beleuchtungsdauer von mindestens acht Stunden an. Bei weiteren Kontrollen 2019 wurde festgestellt, dass diese Anforderungen nicht erfüllt wurden. Diese Verstöße gegen die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) und die Tierschutzrichtlinien führten zu der Annahme, dass eine dauerhafte Anbindehaltung sowie unzureichende Beleuchtung eine unzureichende und tierschutzwidrige Haltung darstellten, was gegen § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) verstößt. Angesichts wiederholter Verstöße und mangelnder Bereitschaft zur Verbesserung ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Juli 2019 ein Verbot der Rinderhaltung und -betreuung an und forderte den Antragsteller auf, seinen Tierbestand aufzulösen. Ein Zwangsgeld wurde angedroht, um die Durchsetzung des Verbots zu gewährleisten. Der Antragsteller hatte gegen die sofort vollziehbare Anordnung zur Untersagung der Rinderhaltung und -betreuung sowie der Auflösung des Rinderbestandes gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG Widerspruch erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Beurteilung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids durch den Antragsgegner war formell nicht zu beanstanden. Die Begründung, dass ein sofortiges Eingreifen notwendig sei, um den Tieren weiteres Leiden zu ersparen, entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Untersagung der Rinderhaltung und -betreuung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sind gegeben, da der Antragsteller wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hatte, insbesondere gegen die Pflichten aus § 2 TierSchG in Verbindung mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), die art- und bedürfnisgerechte Haltung von Tieren vorschreibt. Die dauerhafte Anbindehaltung der Milchkühe des Antragstellers und die mangelnde Gewährung von Weidegang stellen einen Verstoß gegen diese Vorschriften dar, da Rinder aufgrund ihres natürlichen Verhaltens und ihrer Bedürfnisse Bewegung und soziale Kontakte benötigen. In der Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse am Tierschutz überwiegt das öffentliche Interesse. Der Bescheid des Antragsgegners ist voraussichtlich rechtmäßig, da die tierschutzwidrigen Zustände bei der Rinderhaltung des Antragstellers schwerwiegende und langfristige Leiden der Tiere zur Folge hatten. Die Weigerung des Antragstellers, den Tieren den erforderlichen Weidegang zu gewähren, und die unzureichende Beleuchtung des Jungtierstalls verstärkten die Mängel in der Haltung weiter. Entscheidung Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid hat daher keine Aussicht auf Erfolg, und das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofortigen Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Vorgaben überwiegt. Zurück zur Übersicht