Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hunde

Schleswig-Holsteinisches VG

22.08.2019

1 B 66/19

Sachverhalt

Der Antragssteller stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2019, der insbesondere die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie die Aussetzung der Zwangsgeldandrohungen betraf. Die Verfügung des Antragsgegners, die die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnete, sollte im öffentlichen Interesse sicherstellen, dass die Hunde keine weitergehenden tierschutzrechtlichen Beeinträchtigungen erleiden.

Beurteilung

Im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen stellte das Gericht fest, dass die tierschutzrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) als Grundlage für die Verfügung herangezogen wurden. Die Behörde hatte unter Bezugnahme auf § 16a Abs. 1 und 2 Nr. 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde verpflichtet ist, Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen zu beheben, die sofortige Beseitigung von Mängeln in der Haltung der Hunde angeordnet. Auch § 2 Abs. 1 TierSchG, der die Verantwortung des Tierhalters für das Wohl seiner Tiere regelt, wurde herangezogen, um die Antragstellerin zur Verantwortung zu ziehen.
Die angeordneten Maßnahmen in Ziffern 1-6 der Verfügung betreffen insbesondere die Verbesserung der Haltungsbedingungen der Hunde. So wurden unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Zwingerbedingungen wie die Bereitstellung von Schutzhütten und die Erhöhung des Lichteinfalls in den Zwingern verlangt, um den Tieren ein artgerechtes Leben zu ermöglichen. Diese Anordnungen stützen sich auf die allgemeinen tierschutzrechtlichen Vorgaben, die eine artgerechte Haltung der Tiere und die Vermeidung von unnötigen Leiden vorschreiben. Hierbei wurden die Bestimmungen der Tierschutz-Hundeverordnung beachtet, die spezifischen Anforderungen an die Haltung von Hunden in Zwingern festlegt (§ 4 TierSchHuV), sowie die allgemeinen tierschutzrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 TierSchG.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass die Antragstellerin gemeinsam mit einem Nachbarn als verantwortliche Tierhalter anzusehen ist. Diese Tatsache begründete die Rechtsfolgen der angeordneten Maßnahmen gemäß den Vorgaben des TierSchG. Das Gericht hob hervor, dass die Verantwortung für das Wohl der Tiere nicht nur beim unmittelbaren Halter, sondern auch bei weiteren mit der Haltung betrauten Personen liegt.

Entscheidung

Der Antrag wird abgelehnt. Eine Anordnung, grundsätzlich alle Hunde in der Gruppe zu halten und bei gut begründeter und unumgänglicher Einzelhaltung mindestens Sichtkontakt zu anderen Hunden zu gewähren, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn Ziel der Anordnung es ist, die Einhaltung der Pflicht zur verhaltensgerechten Unterbringung sicherzustellen. In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, vorhanden sein.