Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hunde Gericht Schleswig-Holsteinisches VG Datum 02.07.2018 Aktenzeichen 1 A 58/16 Sachverhalt Die Klägerin wehrt sich gegen eine Ordnungsverfügung, die sie zur Verbesserung der Haltung und tierärztlichen Versorgung ihrer Hunde verpflichtet. Von 2002 bis 2014 betrieb sie eine Hundezucht, bei der ab 2011 vermehrt Hüftgelenksdysplasie (HD) und Ellbogendysplasie (ED) bei Tieren festgestellt wurde. Eine Überprüfung im Juli 2014 ergab tierschutzrechtliche Mängel wie unzureichende Wasser- und Futterversorgung, fehlende Schutzhütten und defekte Zwingereinzäunungen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Tiere tierärztlich behandeln zu lassen und die Haltung zu verbessern, etwa durch die Bereitstellung verformbarer Liegeplätze und tägliche Spaziergänge. Zudem drohte der Beklagte Zwangsgelder an. Im Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016 wies der Beklagte den Widerspruch ab und verlangte einen Nachweis über die vorgenommenen Reparaturen. Die Klägerin klagte, da sie die Maßnahmen als unverhältnismäßig und die Durchsuchungen als rechtswidrig ansah. Sie berief sich auf das Tierschutzgesetz, das Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren vorschreibt, sowie die Tierschutz-Hundeverordnung die Anforderungen an die artgerechte Unterbringung und Versorgung von Hunden regelt. Die Klägerin argumentiert, dass sie die Tiere bereits regelmäßig tierärztlich versorge und die Vorgaben nicht alle gesetzlich gefordert seien. Der Beklagte beruft sich auf die Notwendigkeit, die Tiere langfristig artgerecht zu halten, und verweist auf eine vorherige Verurteilung der Klägerin und ihres Lebensgefährten wegen Betrugs in Bezug auf die Gesundheitsangaben zu den Hunden. Beurteilung Die Klage ist unbegründet, da die angefochtenen Anordnungen des Beklagten rechtmäßig sind. Sie stützen sich auf § 16a Abs. 1 und 2 Nr. 1 TierSchG, der die zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um festgestellte tierschutzrechtliche Verstöße zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhindern. Diese Vorschriften beruhen auf den grundlegenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen des § 2 TierSchG, nach dem Tierhalter verpflichtet sind, ihre Tiere artgerecht zu ernähren, zu pflegen und zu unterbringen sowie Schmerzen und vermeidbare Leiden zu vermeiden. Die angeordneten Maßnahmen, die unter Ziffer 2 bis 6 der Ordnungsverfügung vom 12.08.2014 aufgeführt sind, dienten der Beseitigung von tierschutzwidrigen Zuständen in der Tierhaltung der Klägerin. Die Anordnungen sind insbesondere verhältnismäßig, da sie geeignet und erforderlich sind, um die festgestellten Mängel zu beheben. Die Klägerin konnte die Notwendigkeit dieser Maßnahmen nicht substantiiert widerlegen. So wurde etwa in Ziffer 2 angeordnet, dass allen Tieren ständig Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung gestellt werden muss. Diese Maßnahme basiert auf § 2 Nr. 1 TierSchG, der die artgerechte Ernährung und Pflege der Tiere sicherstellt. Der Beklagte stützte sich hierbei auf eine fachliche Einschätzung der Amtstierärztin, die feststellte, dass eine einzige Wasserschüssel in Zwingern mit mehreren Hunden bei hohen Temperaturen nicht ausreicht. In Ziffer 3 wurde die Bereitstellung von Schutzhütten und verformbaren Liegeflächen angeordnet, was auf den tierschutzrechtlichen Anforderungen zur angemessenen Unterbringung und Pflege von Hunden beruht (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Weitere Anordnungen zu Ziffer 4 und 5 betrafen die Gestaltung der Zwinger und tägliche Spaziergänge, um die verhaltensgerechte Unterbringung und ausreichende Bewegung sicherzustellen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Auch die Reparatur defekter Zwingereinzäunungen in Ziffer 6 wurde als notwendig angesehen, um die Sicherheit der Tiere zu gewährleisten und Schäden zu vermeiden (§ 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 1 Satz 2 TierSchG). Entscheidung Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anordnungen des Beklagten im Rahmen der Ordnungsverfügung vom 12.08.2014 auf einer korrekten rechtlichen Grundlage beruhen, verhältnismäßig sind und somit die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt wird. Die Klage ist daher abzuweisen. Zurück zur Übersicht