Die aufschiebende Wirkung wurde abgelehnt, da die angeordneten Maßnahmen auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes, insbesondere §§ 2, 16a und 15 Abs. 2, rechtmäßig waren.
Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG ist der Tierhalter verpflichtet, Tiere artgerecht zu halten und zu pflegen, wobei auch die Anforderungen an Ernährung, Pflege, Unterbringung und Bewegung der Tiere berücksichtigt werden müssen. Die Prüfungen durch den Antragsgegner ergaben, dass die Antragstellerin gegen diese Vorschriften verstoßen hatte, da die Weiden überlastet waren und keine artgerechten Unterstände für die Tiere bereitgestellt wurden. Weitere Mängel betrafen die unzureichende Futterversorgung und die mangelnde Entwurmung der Tiere. Die Auflagen zur tierschutzgerechten Haltung und Pflege der Pferde waren daher notwendig, um den Tierschutz zu gewährleisten.
Die Anordnung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € für jeden Verstoß gegen die Verfügungspunkte wurde als verhältnismäßig und rechtmäßig angesehen, da die Antragstellerin wiederholt Aufforderungen zur Verbesserung der Haltung nicht nachgekommen war. Die Zwangsmittelorientierung stützt sich auf § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 2, sowie §§ 64, 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.
Die tierschutzrechtliche Anordnung vom 1. August 2012, die gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld von 2.500,00 € verhängte, ist rechtmäßig. Grundlage sind die §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 64, 66 LVwVG, da die Antragstellerin trotz wiederholter Aufforderungen gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen hatte, etwa in Bezug auf Hufpflege, Entwurmung und den Witterungsschutz ihrer Pferde. Die Feststellungen aus den amtlichen Kontrollen belegen diese Verstöße.
Die Anordnung zur Behandlung eines erkrankten Hengstes (Nr. 2) stützt sich auf § 16a TierSchG und wurde als notwendig erachtet, um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verhindern. Auch die Androhung weiterer Zwangsgelder (Nr. 3) ist gemäß den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 2, 64, 66 LVwVG rechtmäßig, da die Antragstellerin wiederholt ihren Pflichten nicht nachgekommen war.
Weiterhin wurde in einer tierschutzrechtlichen Verfügung vom 12. September 2012 gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld von 1.600,00 € festgesetzt, weil sie erneut gegen die angeordneten Maßnahmen verstoßen hatte. Die Festsetzungen sind auf Grundlage der §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 64 LVwVG ebenfalls rechtlich zulässig.
In Bezug auf die tierseuchenrechtliche Verfügung vom 31. Juli 2012, die die Kennzeichnung von Pferden und das Vorlegen von Equidenpässen betrifft, wird auf die §§ 44, 44a Viehverkehrsverordnung sowie die VO (EG) Nr. 504/2008 verwiesen. Diese Regelungen verlangen die Kennzeichnung und Identifikation von Pferden und wurden durch den Antragsgegner durchgesetzt, nachdem die Antragstellerin trotz mehrerer Aufforderungen den Anforderungen nicht nachgekommen war.