Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Esel, Ponys, Hunde, Hühner Gericht VG Wiesbaden Datum 23.05.2022 Aktenzeichen 2 K 819/20 Sachverhalt Die Klägerin wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Verfügung vom 2. April 2020, in der der Beklagte mehrere Maßnahmen zur Reduzierung ihres Tierbestandes anordnet. Die Klägerin hält auf ihrem Gehöft ca. 115 Tiere, darunter Esel, Ponys, Hunde und Hühner. Der Beklagte ordnete auf Grundlage einer Kontrolle gemäß § 16a TierSchG die Reduzierung des Bestandes, ein Zuchtverbot und tierärztliche Untersuchungen an. Insbesondere wurde die Klägerin aufgefordert, ihre Esel (12 Stück) aufgrund von Gesundheitsmängeln wie Stoffwechselstörungen und Hufproblemen von einem Tierarzt untersuchen zu lassen und die Ergebnisse vorzulegen. Bei den Hunden wurde festgestellt, dass mehr als drei zuchtfähige Tiere gehalten wurden, und die Klägerin mit diesen auch züchte, was gemäß § 1 TierSchG einer Erlaubnis bedarf, die sie nicht besaß. Zudem entsprach die Haltung der Hunde nicht den Anforderungen der Tierschutzhundeverordnung. Die Klägerin wurde verpflichtet, ihren Hundebestand auf unter drei zuchtfähige Hündinnen zu reduzieren und die Zucht einzustellen. Schließlich wurde auch bei den Ponys festgestellt, dass sie Zucht und Handel betrieben habe, ohne eine erforderliche Erlaubnis gemäß § 1 TierSchG zu besitzen. Für die Nichtbefolgung der Anordnungen wurden Zwangsgelder und Ersatzvornahmen angedroht. Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Bescheid ein, welcher jedoch in der Hauptsache zurückgewiesen wurde, bis auf die angedrohten Zwangsmaßnahmen, die aufgehoben wurden. Daraufhin erhob sie Klage, um den Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2022 aufzuheben. Die Klägerin führt an, dass der Bescheid formelle und materielle Fehler aufweise, insbesondere dass ihr Widerspruch nicht fristgerecht bearbeitet wurde und sie nicht vollständige Akteneinsicht erhielt. Die Behörde verteidigt sich damit, dass die Verzögerungen auf krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle zurückzuführen seien und verweist auf eine Stellungnahme bezüglich der Akteneinsicht. Beurteilung Die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 2. April 2020 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2022 wurde abgewiesen, da der Bescheid rechtmäßig ist. Der Beklagte stützte sich auf § 16a TierSchG, der es der Behörde ermöglicht, Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen gegen Tierschutzvorgaben anzuordnen, insbesondere wenn die Tierhaltung nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entspricht. Dieser § 2 fordert eine artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sowie die erforderlichen Kenntnisse des Tierhalters. Die Klägerin hielt auf ihrem Gehöft ca. 115 Tiere, wobei wiederholt Mängel in der Haltung festgestellt wurden, die eine ordnungsgemäße Versorgung nicht gewährleisteten. Trotz mehrfacher Betriebsprüfungen konnte keine Verbesserung in der Tierhaltung beobachtet werden. Der Widerspruchsbescheid hob lediglich die Androhung von Zwangsmitteln auf, da diese rechtswidrig waren. Eine Entscheidung über die Akteneinsicht war nicht erforderlich, da die Klage gegen die tierschutzrechtliche Verfügung gerichtet war und nicht gegen den Zugang zu den Verwaltungsakten. Entscheidung Die Klage wird abgewiesen. Zurück zur Übersicht