Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hunde Gericht VG Würzburg Datum 11.02.2019 Aktenzeichen W 8 K 18.1005 Sachverhalt Die Klägerin betreibt seit 2001 eine Hundeschule und beantragte 2014 beim Landratsamt Aschaffenburg eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f Tierschutzgesetz (TierSchG) zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung durch den Tierhalter. Der Antrag wurde jedoch mit Bescheid vom 17. Juli 2018 abgelehnt. Das Landratsamt begründete dies damit, dass die Klägerin keine ausreichenden Nachweise für ihre fachliche Qualifikation vorgelegt habe. Besonders fehlten Nachweise für Fortbildungen im Bereich der Verhaltensauffälligkeiten von Hunden, was als unerlässlich für die Tätigkeit angesehen wurde. Zudem wurde die Klägerin aufgefordert, sich einer Sachkundeprüfung zu unterziehen, wozu sie jedoch nicht bereit war. Aufgrund dieser Mängel wurde die Klägerin gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG die Ausübung der betreffenden Tätigkeit untersagt. Das Gericht wies die Klage der Klägerin ab, da ihre Nachweise den Anforderungen des Tierschutzgesetzes nicht entsprachen und sie keine ausreichende Fachkunde nachweisen konnte. Die Klägerin argumentierte, dass ihre langjährige berufliche Erfahrung als Hundetrainerin ausreiche, um die erforderliche Sachkunde nachzuweisen, und dass die Forderung nach einem Fachgespräch unrechtmäßig sei. Sie führte weiter an, dass der Gesetzgeber keine zwingende Anerkennung von Zertifikaten bestimmter Institutionen (wie Tierärztekammern oder IHKs) vorschreibe und die Behördenpraxis in Bayern daher rechtswidrig sei. Das Landratsamt wies diese Argumente zurück und bestand darauf, dass die Sachkunde entweder durch anerkannte Zertifikate oder durch ein Fachgespräch nachzuweisen sei. Im weiteren Verlauf der Klageerwiderung beantragte die Klägerin die Aufhebung des Bescheids und die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG, da sie den erforderlichen Sachkundenachweis bereits durch ihre berufliche Tätigkeit erbracht habe. Das Verfahren zeigt eine rechtliche Auseinandersetzung darüber, ob der Nachweis der Sachkunde zwingend durch formelle Zertifikate oder auch durch berufliche Erfahrung erfolgen kann. Beurteilung Die Klage der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG wurde abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht erfüllt sind. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG muss die verantwortliche Person die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Dieser Nachweis kann durch staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildungen oder durch die Vorlage von Unterlagen über den beruflichen Umgang mit Tieren erfolgen. Eine Teilnahme an Fortbildungen oder eine langjährige berufliche Tätigkeit sind nicht ausreichend, wenn sie keine konkreten Nachweise über die vermittelten Inhalte und die Fachkompetenz der Ausbilder bieten (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG; Nr. 12.2.2.3 AVV TierSchG). Die Klägerin hat weder eine staatlich anerkannte Ausbildung noch ausreichende Nachweise über die vermittelten Inhalte ihrer Fortbildungen erbracht. Zudem fehlt eine Aussage zur Fachkompetenz der Ausbilder und die Belege reichen nicht aus, um die geforderten Sachkenntnisse nachzuweisen. Ein Fachgespräch, wie es nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG als Möglichkeit zur Nachholung des Nachweises vorgesehen ist, wurde nicht durchgeführt, da die Behörde bereits von einem Fehlen der erforderlichen Sachkunde überzeugt war. Die Erlaubnispflicht für Hundeschulen wurde zum Schutz des Tierschutzes eingeführt und ist mit Art. 12 GG (Berufsfreiheit) sowie Art. 20a GG (Tierschutz) vereinbar. Es besteht keine Übergangsregelung, die eine pauschale Erlaubnis für langjährig tätige Hundetrainer vorsieht (vgl. BVerfG, Art. 12 GG; BT-Drs. 17/11811). Das Landratsamt orientierte sich bei der Ablehnung des Erlaubnisantrags an den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) vom 8. Mai 2018. Laut diesen Vorgaben erfolgt die Prüfung für die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung in mehreren Schritten: Zunächst wird ein Single-Choice-Test (D.O.Q.-Test) am PC durchgeführt, gefolgt von einer praktischen und mündlichen Prüfung mit Hunde-Halter-Gespannen. Diese Vorgehensweise dient der Qualitätssicherung und stellt sicher, dass die Sachkunde der Antragstellerin nach den tierschutzrechtlichen Anforderungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG) gewährleistet ist. Das Gericht bestätigte, dass diese Prüfungspraxis verhältnismäßig ist und auch im Einzelfall der Klägerin zumutbar erscheint, da der Aufwand für einen alternativen Kontrollbesuch in einer Hundeschule ähnlich hoch wäre und nicht zu einer besseren Überprüfung der Sachkunde führen würde. Die Ablehnung des Erlaubnisantrags wurde somit auf die unzureichende Nachweisführung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gestützt, was gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG gerechtfertigt ist. Die Untersagung der gewerbsmäßigen Hundeausbildung nach der Unanfechtbarkeit des Bescheids wird ebenfalls als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen. Entscheidung Die Klage wird abgewiesen. Für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter benötigt der Hundetrainer eine entsprechende Erlaubnis. Diese darf nur erteilt werden, wenn der Tiertrainer die erforderliche Sach- und Fachkunde nachweist. Der Einführung der Erlaubnispflicht zum 01.08.2014 stehen insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, insbesondere verstößt die Erlaubnispflicht nicht gegen Art 12 GG. Auch liegt hierin kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die betreffende Sachkunde ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Einen Bestandsschutz für bestehende Hundeschulen hat der Gesetzgeber nicht statuiert. Die Erlaubnispflicht wurde vielmehr gerade auch für die Personen eingeführt, die bereits in der Vergangenheit gewerblich und beruflich tätig waren. Der Betroffene hat dabei verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Reichen die vorgelegten Unterlagen nicht aus, um Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird dem Betreffenden mit einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen. Für die Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die für gewerbsmäßige Anleitung zur Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter müssen die Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, die die erforderliche Sachkunde belegen sollen, aussagekräftig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten. Das Anforderungsprofil an eine Hundetrainerin ist außerdem breit gefächert. Umfasst werden insbesondere auch Themengebiete wie Verhaltensproblematiken der Hunde, eine Strategie zur tierschutzgerechten Lösung dieser Probleme, einschließlich der Zurück zur Übersicht