Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Esel Gericht VG Würzburg Datum 06.05.2019 Aktenzeichen W 8 K 18.1027 Sachverhalt Der Kläger richtet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 18. Juli 2018, mit dem tierschutzrechtliche Anordnungen zur Haltung seiner vier Esel getroffen wurden. Grundlage des Bescheides ist eine tierschutzrechtliche Kontrolle durch das Veterinäramt Aschaffenburg nach einer Meldung vom 18. Januar 2018. Die Kontrolle ergab Mängel bei der Haltung der Tiere, insbesondere im Bereich des Witterungsschutzes, der Einzäunung und der Gefahr durch Verletzungsquellen auf dem Grundstück. Das Landratsamt ordnete an, dass der Kläger einen ausreichenden Witterungsschutz bereitstellt, die Einzäunung instand hält und verletzungsgefährdende Gegenstände entfernt, mit Fristen von bis zu einer Woche nach Zustellung des Bescheides. Bei Nichteinhaltung wurden Zwangsgelder angedroht. Der Kläger beantragte die Aufhebung des Bescheides, da die Esel inzwischen auf ein anderes Grundstück verbracht wurden. Er bestreitet die festgestellten Mängel und führt aus, dass der Witterungsschutz den tierschutzrechtlichen Anforderungen entspreche, die Einzäunung ausreichend sei und keine Verletzungsgefahr bestehe. Zudem sei die tiergerechte Haltung durch Bäume und Sträucher als zusätzlicher Sonnenschutz gesichert. Rechtsgrundlage der Anordnungen sind die tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, insbesondere die Vorgaben zu artgerechter Tierhaltung (vgl. §§ 2, 3, 4 TierSchG) und die Anforderungen an den Witterungsschutz und die Sicherheit von Zäunen gemäß den Empfehlungen zur Haltung von Eseln und allgemeinen tierschutzrechtlichen Vorgaben. Das Gericht prüft die Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie die Frage, ob die tierschutzrechtlichen Maßnahmen im konkreten Fall gerechtfertigt waren. Beurteilung Die Klage des Klägers ist teilweise zulässig und begründet. Sie wurde gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Anfechtungsklage gegen die Kostenfestsetzungen in Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheids sowie als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bezüglich der tierschutzrechtlichen Anordnungen (Nr. 1.1 und Nr. 3.1) zugelassen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage war insbesondere relevant, da der Bescheid negative Auswirkungen auf die Wiedererteilung einer Zulassung als Transportunternehmer für lebende Tiere haben könnte. Die Klage war unbegründet, soweit sie sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Nr. 2 des Bescheids) richtete, da hierfür nach § 80 Abs. 2 VwGO nur der Eilrechtsschutz zur Verfügung steht. Auch der Antrag auf Beiziehung weiterer Akten wurde abgelehnt, da der Kläger gemäß § 100 VwGO nur Anspruch auf Akteneinsicht in für ihn relevante Akten hat. Bezüglich der tierschutzrechtlichen Anordnungen wurde die Rechtswidrigkeit der Vorgaben zum Witterungsschutz festgestellt, da die Berechnungen zur erforderlichen Fläche und die Beurteilung des bestehenden Schutzes fehlerhaft waren. Hingegen waren die Anordnungen zu Zaun und Verletzungsgefahr (Nr. 1.2 und Nr. 1.3) gemäß den Leitlinien des BMEL sowie den Anforderungen des § 16a TierSchG und § 2 TierSchG rechtmäßig, da sie die Sicherheit und das Wohlergehen der Tiere betrafen. Infolgedessen wurde auch die Androhung von Zwangsgeldern (Nr. 3.1) in Folge der rechtswidrigen Witterungsschutzanordnung für unzulässig erklärt. Entscheidung Es wird festgestellt, dass Nr. 1.1 und Nr. 3.1 des Bescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 18. Juli 2018 rechtswidrig waren. Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 18. Juli 2018 werden aufgehoben. Zurück zur Übersicht