Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Rinder

Bayrischer VGH

16.05.2017

9 ZB 14.733

Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen zwangsgeldbewehrte tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts M. aus dem Bescheid vom 8. März 2012, die die Haltung der Rinder des Klägers betreffen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit mit Urteil vom 16. Januar 2014 in der Sache abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

Beurteilung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, da der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufzeigen konnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insbesondere wurden die tierschutzrechtlichen Anordnungen zur Haltung der Rinder als rechtmäßig bestätigt.
Die Anordnung zur Errichtung eines Witterungsschutzes für die Rinder auf den Weideflächen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV, § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutzV) wurde als erforderlich erachtet, um die Gesundheit der Tiere zu erhalten. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass auch präventiv ein Witterungsschutz notwendig war, da die Rinder nicht robust genug waren, um ohne Schutz bei schlechtem Wetter gesund zu bleiben. Auch die Forderung nach überdachten Futterraufen oder einer alternativen Lösung zur Fütterung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV) wurde als verhältnismäßig und notwendig erachtet, um das Futter vor Nässe und Verderb zu schützen.
Darüber hinaus bestätigte das Gericht die Anordnung zur Verbesserung der Stallhygiene (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV), insbesondere in Bezug auf die Entmistung und Einstreu sowie die Reinigung der Bucht des freilaufenden Bullen, da dies den tierschutzrechtlichen Anforderungen entspreche. Die Zwangsgeldandrohung für Verstöße gegen die Auflagen wurde als ausreichend bestimmt und rechtmäßig beurteilt (§ 20 Abs. 1 TierSchG).

Entscheidung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Ausführungen eines beamteten Tierarztes kommt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu.