Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Karakal

VG München

26.06.2013

M 18 K 13.2296

Sachverhalt

Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung zweier Karakale durch die Behörden. Nach einem anonymen Hinweis wurden die Tiere 2012 sichergestellt, da sie ohne erforderliche Nachweise über deren Herkunft gehalten wurden. Die Klägerin konnte trotz mehrfacher Aufforderungen keinen lückenlosen Herkunftsnachweis vorlegen. Die Behörde ordnete daraufhin die Einziehung der Tiere an, da es sich um besonders geschützte Arten handelt. Die Klägerin argumentierte, sie habe im guten Glauben gehandelt und sich ernsthaft um die Nachweise bemüht. Außerdem seien die Tiere artgerecht gehalten worden. Die Behörde hielt dem entgegen, dass für geschützte Arten ein lückenloser Herkunftsnachweis unerlässlich sei, unabhängig vom Verschulden. Die Klage richtet sich gegen den Einziehungsbescheid, über sie ist noch nicht entschieden.

Beurteilung

Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Die Einziehung der beiden Karakale im April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 47 i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Danach dürfen besonders geschützte Tiere eingezogen werden, wenn der nach § 46 BNatSchG erforderliche Herkunftsnachweis nicht fristgerecht erbracht wird. Beide Karakale zählen zu den besonders geschützten Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13a BNatSchG i.V.m. Anhang B der VO (EG) Nr. 338/97. Ein rechtmäßiger Besitz wäre nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG möglich, wenn die Tiere z.B. rechtmäßig gezüchtet oder eingeführt wurden. Ein solcher Nachweis obliegt gemäß § 46 Abs. 1 BNatSchG dem Tierhalter und wurde hier nicht erbracht. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen – insbesondere eine Kopie eines „certificat of origin“ ohne Züchterangaben – genügen den Anforderungen nicht. Nach der Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 2.5.2011 – 14 B 10.2361) ist der Nachweis konkret und bezogen auf jedes einzelne Exemplar zu führen. Da keine ordnungsgemäßen Nachweise vorgelegt wurden, durfte die Behörde ihr Ermessen ausüben (§ 40 VwVfG). Die Ermessensausübung war fehlerfrei: Das öffentliche Interesse am Artenschutz (§ 1 BNatSchG) überwiegt das private Halteinteresse. Der Einwand der Klägerin, sie habe sich um Nachweise bemüht und die Tiere artgerecht gehalten, ist rechtlich unerheblich. Die Klage war daher mit Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Eine Berufung wurde nicht zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).

Entscheidung

Die Klage wird abgewiesen.