Gründe:
Der revierübergreifende Managementplan für Hessen ist völlig einseitig „jagdaffin“, Aspekte aus dem Arten-, Natur- und auch Tierschutz finden sich so gut wie gar nicht, lediglich ansatzweise beim Elterntierschutz.
Berücksichtigt man zudem, dass es in Hessen gerade einmal 6 sesshafte Wölfe mit ca. 140 gerissenen Nutztiere (i.d.R. Schafe) gibt, ist die Erstellung eines Abschussplanes doch der fachkundigen Öffentlichkeit , insbesondere aus den Bereichen Tierschutz oder Artenschutz schwer/kaum vermittelbar.
In Ihrem Entwurf wird offensichtlich einseitig die Lobby der Jägerinnen und Jäger sowie der Weidetierhaltenden bedient. Ein angemessener Interessenausgleich findet nicht statt. Insbesondere, wenn man der Anzahl der gerissenen Tiere, die rund 15.000 Falltiere (Schafe) pro Jahr in Hessen, mit denen die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte, aber auch ich persönlich ständig zu tun haben, gegenüberstellt.
Diese Anmerkung vorangestellt noch folgende Einzelpunkte:
Im Text fehlen Verweise auf das BNatSchG sowie auf das TierSchG. Insbesondere das TierSchG gilt uneingeschränkt auch für Wildtiere – also auch für den Wolf. In diesem Zusammenhang sei auf § 44a des Bundesjagdgesetzes verwiesen. Tierschutzrechtliche Vorgaben sind vom Jagdrecht unberührt!
So hat das Land Brandenburg beispielsweise mit seinem Wolfmanagementplan aus dem Jahr 2019 diesem Umstand Rechnung getragen. Hier sind auch die Möglichkeiten einer Betäubung von problematischen Wölfen ausdrücklich genannt. Entnahmen, also das Töten mit einer Schusswaffe, müssen immer das letzte Mittel sein.
Zudem muss auch immer der vernünftige Grund für das Töten eines Tieres zwingend erforderlich sein (§§ 1 und 17 des TierSchG). Dieser ist aus dem hier vorgelegten Managementplan nicht wirklich ersichtlich. Der „Schaden“, den die wenigen Wölfe anrichten, stellt mit Sicherheit keinen vernünftigen Grund i.S. des Tierschutzrechtes dar. Insbesondere aus diesem Grund bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit; auch wenn es „nur“ um einen Managementplan geht. Im Rahmen eines künftigen möglichen Klageverfahrens bei Entnahmen könnte auch dieser Plan kritisch durch Gerichte betrachtet werden.
Einzelne Punkte:
- Bei den Gefährdungsfaktoren sollten auch die illegalen Entnahmen neben Unfällen, Hybridisierungen und genetischer Verarmung als Faktoren mit aufgenommen werden.
- Die 40% Quote stammt zwar aus dem BfN-Skript, fraglich ist aber, ob bzw. wie diese tatsächlich in der Praxis nachvollzogen werden kann
- Bei den Formulierungen mit dem Umgang mit verletzten oder kranken Wölfen fehlt eine „Lösungsmöglichkeit“, zumal hier §45 BNatSchG ausgehebelt wird, der eindeutig die Aufnahme zur Gesundpflege erlaubt. Es ist zwar auch aus Sicht des Tierschutzes sinnvoll, dass kranke Wölfe nicht in menschlicher Obhut über eine längeren Zeitraum gehalten werden, jedoch fehlt hier in der Tat eine alternative Handlungsoption. Beispiel hier wieder der Plan aus Brandenburg: Hier wird ausdrücklich erwähnt, dass schwer verletzte Tiere von einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt nach deren fachkundigem Urteil schmerzlos eingeschläfert werden können. Im vorliegenden Papier ist hierzu nichts ausgeführt. Ggfl. wäre auch die Möglichkeit des Betäubens mittels Narkosegewehr bei Problemtieren möglich, auch das ist nirgendwo erwähnt! Es erweckt den Anschein, dass verletzte Tiere immer per Schußwaffe letal entnommen werden sollen – und zwar vom Jagdausübungsberechtigten.
- Der allein stehende Satz: „Der Jagdausübungsberechtigte kann einen Dritten mit der Ausübung der Jagd beauftragen“ (S.8) lässt völlig offen, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Dritte noch verfügen muss. Hier fehlen weitere Ausführungen wer / wie / was / in welchem Rahmen dann darf.
- Die Regelungen zur Information der Jagdausübungsberechtigten, um Abschußüberschreitungen zu verhindern, erscheinen doch nicht wirklich praxistauglich zu sein.
- Allein das Wording „Schadwölfe“ impliziert die Richtung des Managementplanes und sollte geändert werden
- Dass eine „mögliche Gefährdung“ zur Entnahme reicht ist mehr als fragwürdig. Es müsste mindestens eine „konkrete Gefahr“ vorliegen! Auch die Formulierung dass „ein unzureichender Herdenschutz …berücksichtigt werden KANN“ ist viel zu weich formuliert. Hier ist das „KANN“ durch eine „IST“ zu ersetzen und muss dann natürlich einer Genehmigung zur Entnahme entgegenstehen!!!!
- Die Formulierung, dass ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses „die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestand“ sein soll, ist doch sehr weit hergeholt!
- Die Ausnahmemöglichkeiten bei den zumutbaren Schutzmaßnahmen (S.12) sind doch sehr weitreichend. Damit liegen diese eigentlich in der Praxis immer vor! Auch dass ein einziger Riss ausreicht zeigt die Intention dieses Planes.
- Beim Schadenausgleich wäre zu überlegen, ob die Beschränkung auf Schaf- und Ziegenhaltungen ausreicht oder dann nicht noch bspw. Alpakas, Lamas etc. miterwähnt werden sollten (S. 13)
- Die Formulierung der Fallkonstellation bei einer Rudelentnahme „strukturelle Probleme im Herdenschutzgebiet“ ist u.E. nicht nachvollziehbar bzw. erklärungsbedürftig. Auch die unbestimmte Formulierung bei der Rudelentnahme „wenn dieses für eine hohe Anzahl an Rissen…verantwortliche ist“ ist zu konkretisieren.
- Beim aktiven Monitoring ein Vetorecht der Jagdausübungsberechtigten einzuführen (S.16) ist mehr als fragwürdig!!!!. Das ist aus hiesiger Sicht auch für die geforderte Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Art. 17 FFH-Richtlinie) nicht hinnehmbar.
- Besenderungen von Wildtieren sind grundsätzlich Tierversuche, die an ein tierschutzrechtliches Verfahren gebunden sind.
Die LBT empfiehlt, den Managementplan des Landes Brandenburg als Vorlage zu nehmen, der doch wenigstens deutlich mehr zu Tier-und Artenschutz enthält.