Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Boxer-Welpen

OLG Köln

17.07.1991

Ss 508/91 (B); NuR 1992, 497

Sachverhalt

Der Betroffene hatte im Zwinger des Züchters unkupierte Hundewelpen besichtigt. Er äußerte dabei, er hätte gerne wieder einen Hund „wie früher“ (mit kupierten Ohren). Der Züchter erklärte, der Wurf sei an einen Belgier verkauft, es sei aber möglich, dass ein Teil der Welpen zur Vermittlung wieder an ihn zurückkomme. Später übernahm der Betroffene eine Hündin mit in Belgien kupierten und noch geklebten Ohren. Das AG hat den Betroffenen zu einer Geldstrafe in Höhe von 500 DM verurteilt, weil sich der Erfolg des Kupierens, das in Belgien erlaubt war, teilweise in Deutschland, wo das Kupieren verboten war, eingestellt hatte.

Beurteilung

Der vom deutschen Gesetzgeber missbilligte Verletzungserfolg, das Kupieren der Ohren bei Hunden, wurde erlaubtermaßen im Ausland herbeigeführt. Schmerzen oder sonstige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die aufgrund jenes Eingriffes im Inland bei dem Tier fortwirkten, gehörten nicht mehr zu diesem tatbestandsmäßigen Erfolg.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und führte zum Freispruch.