Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Hund

OLG Düsseldorf

09.08.1991

5 Ss (OWi) 297/91 – (OWi) 125/91; ZMR 1992, 27

Sachverhalt

Das AG hat gegen die Betroffene wegen dreier vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 2 DStO drei Geldbußen von jeweils 100 DM festgesetzt. Hiergegen richtete sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Beurteilung

Die Vorschrift, nach der in Grünanlagen Hunde nur auf Wegen geführt werden durften und angeleint sein mussten, war geltendes Recht. Ihre Gültigkeit beschränkte sich nicht etwa auf Zeiten, in denen die Grünanlagen üblicherweise von Besuchern genutzt wurden. Die Bestimmung durfte auch nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil die Stadt Düsseldorf es unterließ, die Voraussetzungen einer artgerechten Tierhaltung durch die Bürger der Stadt zu schaffen.

Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg.