Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Hund

OLG Frankfurt

22.04.1992

2 Ws(B) 205/92 OWiG; NStZ 1993, 348

Sachverhalt

Der Hundeführer hatte seinen Hund im Stadtbereich ausgeführt und ließ ihn im Rinnstein oder auf der Fahrbahn der Straße abkoten, ohne den Kot anschließend unverzüglich zu beseitigen.

Beurteilung

Im Stadtbereich, jedenfalls in der Stadt Frankfurt, war die Pflicht eines Hundeführers zur Beseitigung der von seinem Hund ausgehenden Verunreinigungen auf außergewöhnliche Verunreinigungen beschränkt. Als solche außergewöhnliche Verunreinigung war lediglich die Verschmutzung des Gehsteiges einschließlich der nur dem Fußgängerverkehr gewidmeten Straßen mit Tierkot anzusehen.

Entscheidung

Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Hundekot lag nicht vor.